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Zeitungssache

Unser Mitglied Dr. Lutz legte den abgebildeten Beleg (auf 80 % verkleinert) vor, der zunächst für Irritationen gesorgt hatte, denn eine Zeitungssache sollte eigentlich portofrei sein.

Die Portofreiheit erstreckt sich auf die Zustellung einer abonnierten Zeitung, denn das Porto ist im Bezugspreis enthalten und wird vom Zeitungsverlag an die Post überwiesen.

Nun gibt es aber im Zeitungsdienst auch zwei weitere Sendungsarten, die Nachsendung und die Nachlieferung einer Zeitung.

Zur Nachsendung sagt die Postordnung in § 44 VI:

"Eine bei der Post bestellte Zeitung wird auf Verlangen des Beziehers gegen eine Gebühr von 2 M auf eine andere Postanstalt überwiesen. Die Gebühr ist doppelt zu entrichten, wenn die Überweisung gleichzeitig für den Rest der laufenden und für die kommende Bezugszeit beantragt wird. Sie wird auch für jede folgende Überweisung, nicht aber für die Rücküberweisung nach dem früheren Bezugsort erhoben."

Die Nachlieferung wird in § 48 der Postordnung geregelt:

"Wünscht der Bezieher einer Zei-tung die nochmalige Lieferung einzelner Nummern oder bei ver-späteter Bestellung (§ 28, III) die Nachlieferung der für die Bezugszeit bereits erschienenen, so ist für das an die Zeitungsverlags - Postanstalt oder an den Verleger abzulassende Schreiben eine Gebühr von 1 M 50 Pfg. zu entrichten."

Wie unschwer zu erkennen ist, handelt es sich bei dem Beleg um eine Nachlieferung nach § 48.

Die Höhe der in diesen Paragrafen genannten Gebühren entsprach dem Stand vom 1.1.1922. Sie erhöhte sich in der folgenden Zeit wie folgt

1.10.1922         3M
15.11.1922      6M
15.12.1922   15 M
15.1.1923     25 M
1.3.1923        50 M
1.7.1923      150 M
1.8.1923      500 M

Bis hierhin entsprachen Termine und Gebührenhöhe exakt denen im Deutschen Reich. Ab dieser Zeit weichen diese aber ab. Im Amtsblatt wurden folgende weitere Gebührenerhöhungen bekannt gegeben:

20.8.1823                      2.500 M
* 1.9.1923                * 50.000 M
* 10.9.1923              * 75.000 M
16.9.1923                  370.000 M
23.9.1923               1.000.000 M
8.10.1923               2.500.000 M
* 15.10.1923       * 7.500.000 M
* 22.10.1923     * 50.000.000 M
* 25.10.1923   * 500.000.000 M
1.11.1923                            20 Pfg.

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Arge Danzig, Rundschreiben 193, 15.9.2001, Seite 1217.


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Added: 25/11/2015
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