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Gallery » Briefmarken Ausstellung, Danzig 1929 » Briefmarken Ausstellung, Ausstellungs-Bedingungen

>> Ausstellungs-Bedingungen

8. Die Marken werden ausgestellt auf Kartons, losen Blättern und in Alben.
Die Platzmiete beträgt für den Quadratmeter Fläche 2 G. (1 Danziger Gulden = 1 Schweizer Franken, = 0,80 RM.), wobei angefangene Quadratmeter als voll gerechnet werden, für Alben 6.00 G. für den Band. Sie ist zugleich mit dem Betrag der Gebühr für den Rücktransport der Sendung unter Angabe der gewünschten Versendungs- und Versicherungsart einzuschicken (Vgl. zu 9).
Für Fachliteratur und philatelistische Bedarfsartikel ist als Platzmiete 2.00 G. für das Stück zu entrichten.

9. Den Ausstellern wird anheimgestellt, die Ausstellungsgegenstände für den Hin- und Rücktransport zu versichern. Insoweit kommt die Ausstellungsleitung für Schäden nicht auf. Die Ausstellungsleitung wird jedoch die Gegenstände den von den Absendern angegebenen Werten entsprechend gegen Einbruchdiebstahl und Feuer versichern, und zwar von dem Augenblick der Empfangnahme bis zur Ablieferung an das Transportunternehmen zur Rücksendung. Die Kosten hierfür betragen 0.65 G. für je 1000 RM. und gehen zu Lasten des Ausstellers. Die Aussteller müssen den Wert des Objektes angeben. Die Ausstellungsobjekte werden Tag und Nacht ordnungsmässig bewacht. Für Schäden oder Verluste über das versicherte Interesse hinaus wird keine Haftung übernommen.

10. Allen Ausstellungsobjekten sind drei genaue gleichlautende Inhaltsverzeichnisse beizufügen. Die Gegenstände müssen spätestens 20 Tage vor Eröffnung der Ausstellung am Platze sein.

11. Die auf losen Blättern oder Kartons ausgestellten Marken werden unter Glasplatten gezeigt.
Alben werden in verschlossenen Glaskästen in der Weise aufgelegt, dass nur eine vom Aussteller selbst zu bestimmende Seite zu sehen ist.

12. Das Komitee gibt einen Ausstellungskatalog heraus, der ausser der Aufzählung aller ausgestellten Sammlungen, Fachartikel angesehener Philatelisten, Inserate usw. enthält. Der Katalog soll weitestgehende Verbreitung finden.

13. Ein Ausstellungsgegenstand gilt als zugelassen, wenn die vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt sind und die Zulassung ausdrücklich bestätigt ist. Er darf bis zum Schluss der Ausstellung nicht zurückgezogen werden.

14. Nach Schluss der Ausstellung werden alle Gegenstände den Besitzern auf eigene Rechnung und Gefahr gemäss Ziffern 8 und 9 so schnell als möglich zurückgesandt.

15. In allen etwa vorkommenden Streitfällen behält sich die Ausstellungsleitung unter Ausschluss des Rechtsweges vor, eine Entscheidung zu treffen. Im übrigen ist Danzig ausschliesslicher Gerichtsstand.

Internationale Briefmarken Ausstellung, Danzig 1929, Seite 12.


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Added: 17/02/2016
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