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Aus der Prüfordnung des BPP e. V.
Martin Jenrich, Tel. 030-9914166, martin.jenrich@web.de (verantwortlich für Hervorhebungen)
2. Hinweise, die Sie bei der Einlieferung von Prüfsendungen beachten sollten
2.1 Rechtsnatur der Geschäftsbeziehung
Bei Erteilung eines Prüfauftrages an einen Prüfer des BPP e.V. ist die Prüfordnung
des BPP e.V. ausdrücklich schriftlich anzuerkennen. In ihr sind die Rechtsbezieh-
ungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer (Prüfer) geregelt.
2.2 Vorbereitung der Prüfsendung


3. Zu den Aufgaben des Prüfers gehört nicht die Wertermittlung von Prüfgegenständen;
hierfür sind öffentlich bestellte vereidigte Sachverständige zuständig (s. Sachverstän-
digengruppe im BPP).
4. Beachten Sie Hinweise zur Erreichbarkeit von Prüfern in der Homepage des BPP und
in der philatelistischen Fachpresse.
5. Beachten Sie die Prüfwürdigkeit der philatelistischen Belege. In der Regel sollten Prüf-
gegenstände einen Nettowert von € 25,00 haben, die Prüfsendung insgesamt aus
wirtschaftlichen Gründen einen Nettowert von € 150,00. Ausnahmen sind stark fäl-
schungsgefährdete Gebiete, wie z.B. Aufdruckmarken oder Entwertungen bei kurz-
zeitiger Gültigkeit.
2.3 Vorlage der Prüfsendung
1. Dem Prüfauftrag ist eine Aufstellung der Prüfgegenstände (z.B. als Fotokopie)
beizufügen. Bitte geben Sie an, in welcher Form (Signierung, Befund oder Attest) Sie
das Prüfergebnis wünschen. Der Prüfer wird versuchen, Ihren Wünschen nachzu-
kommen.
2. Die Prüfgegenstände sind geordnet, gebrauchte lose Marken im falzfreien, sau-
beren Zustand vorgelegt werden, da sonst die Prüfung der Qualität erschwert wird.
3. Die Anzahl der Prüfgegenstände sollte sinnvoll gewählt werden, da sie maßgeblich die
Prüfdauer beeinflusst. Sie ist bei einzelnen Prüfgebieten unterschiedlich und sollte
zweckmäßigerweise vorher mit dem Prüfer abgestimmt werden.
4. Fertigen Sie bitte zwei Kopien des Prüfmaterials an, von der Sie eine der Sendung
beilegen. Die andere dient Ihnen zum Nachweis der Sendung und bei einem eventu-
ellen Verlust auf dem Transportweg.
5. Informationen zur Prüfdauer entnehmen Sie bitte der Prüfordnung des BPP.
6. Der Auftraggeber ist nach der Prüfordnung des BPP e.V. verpflichtet, den Prüfer auf
alle ihm bekannten Umstände aufmerksam zu machen, die zu einer Fehlbeurteilung
führen können. Insbesondere sind dem Prüfer bereits bekannte Prüfurteile, Ergeb-
nisse von Vorprüfungen, Fehler, Reparaturen usw. mitzuteilen. Vorhandene ältere
Atteste sind beizufügen.
7. Die Gefahr für die Versendung von Prüfgegenständen trägt der Auftraggeber
(s. § 8.3 der Prüfordnung). Prüfsendungen sollten deshalb zumindest als Übergabe-
Einschreiben (Wertersatz bei Verlust z. Zt. bis € 25), besser als DHL-Paket oder als
DHL-Postexpress, jeweils gegen Unterschrift, aufgegeben werden.
8. Teilen Sie dem Prüfer gegebenenfalls mit, in welcher Form die Rücksendung der Prüf-
sendung erfolgen soll. In der Regel erfolgt die Rücksendung in der gleichen Form
wie die Hinsendung zum Prüfer.
9. Verwenden Sie für die Sendung bitte stabiles Versandmaterial.
Hervorhebungen durch den Redakteur

Rundschreiben 273, Seite 3756


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Added: 12/08/2023
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