>> Das Danziger Privileg von 1585
Hans Eggebrecht.
Die wichtigsten Paragraphen des "Pfahlgeldvertrages' lauteten (im Schriftgefüge der damaligen Zeit):
§ I
Erstlich, und vor allen Dingen, setzen, abscheiden, verordnen, und bey Unserm Königlichen Wort geloben und versprechen Wir. für Uns und Unsere Nachfolger, daß die Verhöhung des Pfahlgeldes, den Rechten, Privilegien und Preyheiten Unserer Stadt Danzig. die sie vorher gehabt, und besessen, endlich dem Pfahlgelde selbst, welches sie von Alters her besessen, auf keine Art, und jemals zu keiner Zeit, schädlich, zuwider, nachthoilig oder verfänglich seyn könne noch soll.
§ XI
Wir wollen auch, verordnen und versprechen, daß Wir und Unsere Nachfolger, die Stadt bey ihrem auf der Sco hebenden Recht, und dem. was damit verbunden ist. und ihr zukömmt, zu ollen Zeiten erhalten werden.
§ XIII
Ihmgleichen, daß keine neuen Zölle oder andre Abgaben, es sey zu Lande oder zu Wasser auf dem Weichsolstrom, von Uns, oder Unseren Nachfolgorn. dieser Stadt Bürgern, zu allen künftigen Zeiten auferlegt werden, verordnen und vorsichern Wir hiermit.
§ XVIII
Wir werden künftig aus Unserer Kanzley keine Befehle auszugeben gebieten, so wie Wir hiermit keine auszugeben befehlen und verordnen, durch welche die gesetzmäßige Rechts- und Instanzen-Ordnung, und der gebrauchliche Gerichts-Proces, in allen und jeden zu der Stadt Gerichtsbarkeit gehörenden Rechts-Sachen und Processen ausgestellt oder gehindert werde.
§ XIX
Wann Wir zum Besten und zur Nothdurft Unseres Reichs, Unserer Lande und Unterthanen etwas zur See zu unternehmen beschließen würden, oder Unsere Nachfolger beschließen worden, wird solches nach reiflicher Überlegung geschehen, und Unsere Stadt Danzig, die bey einer solchen Unternehmung vor andern am meisten leiden würde, in billige Acht gezogen werden. Dergleichen Art Rauber aber und Seekundschafter, die bisher zum allgemeinen Schaden geduldet worden, verabscheuen Wir ganzlich; und heben Sie für Uns und Unsere Nachfolger auf.
§ XXI
Von der Gerichtsbarkeit, und den gemeinen Bedienungen oder Angaben der Stadt, es mögen dieselbe auf die Personen oder Güter gelegt seyn, werden Wir und Unsere Nachfolger niemanden Befreyen.
§ XXVII
Noch werden dagegen Wir oder Unsere Nachfolger, niemanden ein Privilegium oder Recht Handlung zu treiben, ertheilen. So auch einige wider das gemeine Recht und die alte Stadt und der preußischen Lande Rechte Priwilegien gegentheils verliehen worden, dieselben wollen Wir kraft dieses, für ungültig und aufgehoben gehalten haben.
§ XXIX
Was die Ländereyhen der Stadt betritt, vernehmen Wir. daß die meisten durch die Schenkung des Hochseeligstcn Königs Casimir, ihr gehören. Dannenhero, da die darüber ertheilt Priwilegien von der Art sind, daß sie gar keinen Zweifel haben, bestätigen wir dieselben auch Unserer Königlichen Macht gnädig, und willigen, daß die Stadt solche Güter, so wie sie dieselben bisher besessen, eben mit dem Recht, als diejenigen, die etwas mit dem besten Recht besitzen, ewig Inno habe und behalte.
Arge Danzig - Rundschreiben Nr. 208, Seite 1447.
Hits: 4291
Added: 14/07/2007
Copyright: 2024 Danzig.org