Grundzüge des Poststrafrechts

von
Fritz Grube, cand.jur. Danzig
Postkontraventionen

Während die unlängst an dieser Stelle behandelten Markendelikte im Bereich des heutigen Post-strafrechts eine durchaus führende Rolle spielen, der die moderne Verkehrsentwicklung von den sogenannten Postkontraventionen nicht viel übrig gelassen. Man versteht darunter Zuwiederhand-lungen gegen postalische Einrichtungen, und zwar solche, die außerhalb des allgemeinen Straf-gesetzes in den besonderen Postgesetzen und Verordnungen geregelt sind, jedoch mit Ausnahme der Postbedefraudationen, d.h. der Portohinterziehung, von denen später die Rede sein wird. Die Post-kontraventionen sind in ihrer Mehrzahl bloße Übertragungen, gehören also zur Klasse der geringsten Straffälle, was nach der früheren Gesetzgebung indessen durchaus immer der Fall war. Wie schon erwähnt, ist in der Gegenwart der Postkontraventionen nur noch eine sehr bescheidene Rolle zugewiesen. Die Machtvolle technische Entwicklung der modernen Staatsverkehrsanstalten in Verbindung mit dem Erstarken der staatlichen Zentralgewalt haben den teilweise bis ins kleinste differenzierten kriminelle Schutz, dessen die Postanstalten in früheren Jahrhunderten bedurften, überflüssig gemacht. Die Autorität der Staatsverwaltung als der alleinigen Trägerin des Postmonopols und deren Unverletzlichkeit bildet einen so selbstverständlichen Faktor im Leben des modernen Kulturmenschen, dass dem Gesetzgeber die Aufgabe erspart bleibt, die Verletzung jedes einzelnen der zahlreichen Vorrechte der Posten und besonderen Strafandrohung auszustatten. Die allgemeinen Strafgesetze bilden heute einen ausreichenden Schutz auch für die Unantastbarkeit der postmäßigen Einrichtungen von einzelnen unten zu erwähnenden Ausnahmen abgesehen. Dass dies in früherer Zeiten nicht der Fall war, soll im folgenden an einigen Beispielen erläutert werden.
Die älteste bekannte Botenordnung in deutscher Sprache ist die von Löper im Archiv für Post und Telegraphie veröffentlichte Straßburger Ordnung von 1443,die den Namen „Die löffere“ d.h. die Läuferboten, trägt. Sie enthält bereits Strafbestimmungen gegen ungetreue Boten, indem sie mit der Drohung schließt: „und welcher Der vorgeschribenen Stucke geheiner verbreche, Der soll meinidig und erlose sind undkein dot niemer mesin noch werden und sol man dez zu oime libe und gut richten (richten) und rechtnerdigen.“ Wenn es sich auch bei der Straßburger Botenanstalt noch nicht um eine Post im neuzeitlichen technischen Sinne handelt, so ist doch in der vorstehenden Strafan-drohung die älteste deutsche poststrafrechtliche Bestimmung zu erblicken, die bisher aufgefunden worden ist.
Zu den ältesten noch vorhandenen Botenordnungen ist auch die Augsburger Ordnung von 1552 zu rechnen, die gleichfalls schon Strafbestimmungen, besonders für säumig Bogen enthält. Wichtiger sind indessen die Normen der im Jahre 1698 vom Kaiser Leopold erlassenen Reichspostordnung, die als erste organische Gesetz über das Postwesen anzusehen ist. Sie enthält mannigfache Anordnungen und Ermahnungen hinsichtlich der Pünktlichkeit und Zuverlässigkeit des Betriebes, richtet sich aber auch vielfach an das Publikum, u.a. mit dem Verbot von Gewaltätigkeiten gegen die Posthalter, denen diese öfters ausgesetzt waren, wenn sie infolge Pferdemangels außerstande waren, alle Reisenden zu befördern. Die Zurückbleibenden pflegten dann ihren Unwillen dadurch Luft zu machen, dass sie den Posthalter „mit dennen spöthlichsten schmäh und drohwortten, ja mit brüglen Degen und anderen gewöhr nicht ohne augenscheinliche Gefahr deß lebens und ärgerliche beschimpfung des Postwesens gewaltsamb überliessen“.
Schließlich sind alle Bestimmungen der Ordnung in einer allgemeinen Strafdrohung zusammen-gefaßt, die mit den Worten schließt: „Und gebieten darauf allen und jeden Churfürsten, Fürsten, Graffen ect., sodann allen Unseren Unterthanen und Getreuen ect., wieder sothene Postordnung nichts eigenmächtiges oder tättliches handeln oder führnehmen, noch dass andere zu thun verwilligen, gestatten oder befehlen, in keinerley Weiß noch Weg, als lieb einem jeden ist, Unsere und deß Reichs schwere Ungnad und Straff, und dazu ein pöen von zwanzig Marck löthigen Golds zu vermeiden. Diese Leopoldinische Postordnung wurde von den späteren Kaisern wiederholt erneuert und hat lange Zeit hindurch die gesetzliche Grundlage der kaiserlichen Taxischen Reichs-posten gebildet.
Besonders eingehend ist das Gebiet der Postkontravention bei der bandenburgisch-reußischen Staatspostanstalt zur Ausbildung gelangt. Als ältestes Gesetz ist hier die Post- und Botenordnung des kurfürsten Johann Sigismund vom Jahre 1614 zu erwähnen, die bis ins einzeln die Obliegen-heiten sowohl der Postbediensteten als auch des Publikums regelt und jede Zuwiderhandlung mit erheblicher Strafe bedroht. Auch hier wurde vor allem für die pünktliche Beförderung der Briefe gesorgt: „Es sollen die Botten alßbald nach empfangener abfertigung, ohne einiges seumen vortleuffen, welcher aber ueber eine Stundt, mit einer Post, sich nach der abfertigung allhie offhalten würdt, Der soll den andern Botten 4 groschen zunertrinken zugeben schuldig sein. Auch darzu mit gefengnuß, oder Anderes erster straffe der gebür nach gestraft werden.“
Eigenartig anzumuten und charakteristisch für die Gesetzessprache jener Zeit ist auch ein Erlass des General-Erb-Postamts in Berlin ais dem Jahre 1703, auch welchen die Reisenden welche „auf den Postwagen Taback zumiret und das Feuer in selbigen fallen lassen, nicht allein ihren Reisegefehrten an ihren Berder (Gepäck) Schaden zugefüget, sondern auch die Felleisen und andere Pacquete durchgebrannt werden, Männiglich hiermit verwarnet, des Tabackschmauchens aus den Postwagen sich zu enthalten, widrigenfalls der Contravenient den verursachten Schaden nicht allein doppelt erstatten, sondern auch überdem mit einer Abitra-Straffe belegt werden solle.“ Eine Verordnung von 1706 untersagt die scheinbar häufige Geflogenheit, den vielfach ergangenen Mandaten zuwider die Postwagen zur Belästigung der Reisenden mit ganzen oder halben Tonnen Bier oder Wein, auch Butter und anderen großen Packeten zu beladen. Schließlich verbietet ein Edikt von 1701 den Passagieren „den Postmeistern, Postwärtern und Postillonen bei Vermeidung nachdrücklicher Ahndung über zu begegnen, sie mit Tätlichkeiten und zu schimpfen, vielweniger sie mit Tätlich-keiten zu bedrohen oder gar mit Schlägen zu traktieren.“
In fast allen Postgebieten unter Strafe gestellt war auch die missbräuchliche Verwendung des Post-horns, das gleichsam als Hoheitszeichen der Postbedienten galt. Es bestimmt u.a. die Kurfütstliche Sächsische Postordnung von 1713: „Da Wir dergleichen Frevel und Ungebühr zu verstatten nicht gemeynet: Es soll das Posthorn zu führen und sich dessen zu gebrauchen, außer den Postillonen, keiner wer der auch sey unter keinerley Vorwand sich gelüsten lassen, bei Zehen Thaler, aber wenn es vermögende Leute aus Frevel thäten, bei Zwanzig Rheinische Goldgülden Strafe.“ Dass auch die heute noch bestehende weiter unten zu erwähnende Ausweichepflicht der Privatfuhrwerke den Posten gegenüber schon alten Datums ist, beweist die Schleswig-Holsteinische Postordnung vom Jahre 1712: „So ordnen demnach und wollen Wir hiermit ernstlich, dass von nun an in diesen Herßogthümer so balde wie der Postillon nur in das Horn stößet, und damit das Zeichen einer ankommenden Post gebietet, ein jeder sogleich er mag und seyn wer er wolle, ihm weiche und ausbeuge, folglichen auff keine Weise verhinderlich seyn, dass die Post also ihren geraden Weg ausfahren könne.“
Die ausgeführten Beispiele mögen genügen, um zu beweisen, eine wie weitgehende Strafrechtliche Regelung die Postkontravention in früherer Zeit gefunden haben. Wie schon eingangs erwähnt, gehört das Gebiet der Postkontravention im wesentlichen der Geschichte an. Nur mit wenigen Worten ist noch das geltende Rechts zu gedenken. Die hier heranziehenden Bestimmungen sind im Reichspostgesetz vom 18. Oktober 1871 enthalten, und zwar im dritten Abschnitt, der die besonderen Vorrechte der Posten behandelt. Von einiger Bedeutung sind nur noch drei Vorschriften, nämlich ersten das Verbot der Pfändung gegen die ordentlichen Posten, Extraposten, Kuriere und Estafetten, welch’ letztere inzwischen fortgefallen sind, die Verwirkung der Geldstrafe von einer bis zu 60 Mark, die Pflicht aller Fuhrwerke den Posten auf das übliche Signal auszuweichen und schließlich die Verpflichtung der Tor- und Brückenbeamten, die Tore und Schlagbäume schleunigst zu öffnen, sobald der Postillon das übliche Signal gibt, beides bei Vermeidung einer Strafe von einer bis zu dreizig Mark. Daneben enthält die Postordnung von 1900 noch einige Anordnungen über die Aufrechterhaltung der Ordnung, der Sicherheit und des Anstandes auf den Posten, in den Postlokalen und Passagierstuben. Im übrigen bestehen strafrechtliche Sonderverordnungen für Postkontraventionen nicht mehr.

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