Bange machen gilt nicht!

In unserer Steuerpolitik beginnt sich, wohl meistens durch Übereifer, ein richtiger Spionagesystem zu entwickeln, das sich u.a. von lähmenden Einfluss auf das Vereinsleben erweist. Keineswegs soll hier irgendwelcher Steuerhinterziehung das Wort geredet werden… Für die private Handlungen seiner Mitglieder kann der Verein indessen keinerlei Verantwortlichkeit übernehmen und muss es daher auch ganz entschieden ablehnen, dem Staat diesbezügliche Spionagedienste zu leisten. Solche müssen aber darin erblickt werden, wenn z.B. der Verein den Finanzämtern Mitgliederverzeichnisse übergeben soll.
Dass aber einzelne Finanzämter, die derartige Forderungen stellen, damit ihre Machtbefugnisse überschreiten, ergibt sich aus einem Erlass des Herrn Finanzministers vom 1. Juli 1920, worin vor solchen und ähnlichen Übergriffen zur unnötigen Beunruhigung des Publikums gewarnt und aus-drücklich darauf hingewiesen wird, dass die Auskunftspflicht dritter Personen also auch die von Vereinen, nicht zur Aufdeckung bisher unbekannter Steuerfälle verwendet werden darf. Es wird daher, so heißt es in dem Erlass von dem erfordern allgemeiner Auskünfte darüber abzusehen sein, ob eine bestimmte Klasse von Personen, die weder im einzelnen namhaft gemacht, noch der Person nach erkennbar sind, bestimmte Rechtsgeschäfte eingeschlossen haben. Ebenso wird die aus ähnlichen Anlässen geforderte Aufgabe bestimmter Personengruppen untersagt, das ganz zweifellos auf Mitgliederverzeichnisse von Vereinen anzuwenden ist. Wenn daher der Verein auch verpflichtet ist, in einem etwa im Gange befindliches Verfahren über eine bestimmte namhaft gemachte Person ihm bekannt gewordene Tatsachen mitzuteilen, so werden wir uns doch ganz entschieden weigern, der Aufforderung um Überlassung allgemeiner Namensverzeichnisse nachzukommen und werden erforderlichenfalls dagegen den Beschwerdeweg an das Finanzministerium beschreiten.

Danzig