Die Danziger Markenprüfungs-Kommission

Von
Th. Heimann, Vors. D. V. „Briefmarkenfreunde“, Danzig

Nachdem anscheinend alle interessierten Kreise zu diesem Thema ihre Ansichten mitgeteilt haben, gestatte ich mir, noch einmal hierzu das Wort zu nehmen. Die Erfahrungen haben gelehrt, dass es ein einfacher überdruckte Marken zu Prüfen, als solche, die mit einem Überdrucke versehen sind. Für die erste Art ist es den Prüfern vermöge jahrelanger Studien und ausreichenden Vergleichs-materials meist möglich, auch allein ein Urteil über echt oder gefälscht abzugeben. Es ist auch bekannt, mit welch großem Vertrauen die Sammler sich dem Urteil anerkannter Prüfer unterwerfen. Ganz anders ist die Lage übe den Überdruckmarken. Hier fehlt die Jahrelange Übung, hier fehlt vor allem das Vergleichsmaterial.
In einem Artikel wird nun angeregt, Spezialisten aller Danziger Vereine in eine Kommission zu wählen, um Parteilichkeit auszuschalten. Ich bemerke hier, dass es wohlwenig Sinn hätte, eine Kommission zusammenzustellen, wenn man auch nur mit einem Gedanken an dem Begriffe der Parteilichkeit haftet. Der Verein „Briefmarkenfreunde“ hat aus diesem Grunde die Kommission noch nicht in Tätigkeit treten lassen; auch ergaben sich sonstige ganz beträchtliche Schwierigkeiten. Da aber eine Prüfungsstelle tatsächlich dringend notwendig ist und der Verein „Briefmarken-freunde“ bereits mehrfach den Versuch gemacht hat, die am Orte bestehenden Vereine zu gemein-samer Tätigkeit zu vereinigen, was bisher leider erfolglos war, bitte ich hierdurch alle Sammler, die Spezialkenntnisse und evtl. Vergleichsmaterial besitzen, sich für diese Kommission zur Verfügung stellen zu wollen. Damit glaubt der Verein auch am besten Stimmen gerecht werden zu können.
Alle Vorarbeiten sind seitens des Vorstandes des Vereins im Gange. Ganz besonders anzuerkennen ist hierbei, dass die Danziger Oberpostdirektion, soweit es ihr möglich war, Vergleichsmaterial insofern zur Verfügung stellte, als einzelne der in Frage kommenden Werte photographiert werden konnten. Was nun die Stärke der Kommission anbetrifft, so halte ich eine aus drei, höchstens vier Sammlern bestehende Kommission für vollkommen ausreichend. In Zweifelfällen können immer noch ein oder zwei Kenner hinzugezogen werden, wie die Redaktion der „B.R.“ bereits erwähnte. Die Kommission wird dann erst nachweisen müssen, dass sie in der Lage ist, einwandfreie Urteile über die vorgelegten Objekte abzugeben. Erst wenn dies geschehen, könnte evtl. in einzelnen Fällen die Behörde das Urteil der Kommission einfordern.
Die in der letzten Zeit von einzelnen Prüfern für Aufdruckmarken abgegebenes Urteile bestätigen meine Ansicht, dass ein einzelner Prüfer nicht die Verantwortung übernehmen kann, ein endgülti-ges Urteil zu fällen. Bisher sind nur vereinzelte Fälle bekannt geworden, in denen Prüfer ein falsches Urteil abgegeben haben; aus vielen Zuschriften ist jedoch zu entnehmen, dass dies in weit größerem Umfange der Fall ist. Dies kommen wohl in der Hauptsache daher, dass diese Prüfer, wie ich bereits s.Zt. erwähnte, um des Lohnes willen prüfen. Derartiges wird durch die Kommission vermieden werden, denn sie wird eingehend begründen müssen, warum die vorgelegten Marken echt bzw. gefälscht sind. Zum Schlusse bemerke ich, dass diese Kommission sich auf alle Fälle einer undankbaren, zeitraubenden Arbeit unterzieht, die sie lediglich im Interesse der Sache und nicht zuletzt im Interesse Danzigs übernimmt.
Herzu will der Verein „Briefmarkenfreunde“ sein Scherflein beitragen und ruft zu reger Unter-stützung auf. Zuschriften werden an meine Adresse. Danzig, Englischer Damm 10b, oder an die Redaktion der „B.R.“ erbeten.
Rechtsanwalt Dr. Gust. Basch, Wien bringt in der Dezember-Nummer der „Postmarke“ dieses ersten österreichischen Fachblattes, auf Grund der Normen des österreichischen bürgerlichen Gesetzbuches sehr beachtenswerte Ausführungen, die wir im Interesse der Sache hier auszugsweise wiedergeben.
Wem steht der Ersatzanspruch zu? Unseres Erachtens nur jenem der dem Sachverständigen den Auftrag zur Prüfung der Marke erteilt hat. Hat er seither die Marke verkauft, so mag der Käufer ihn nach den Bestimmungen über die Gewährleistung belangen, der Prüfer selbst jedoch ist nur seinem Auftraggeber verantwortlich.
Wie weit reicht der Anspruch? Er wird im allgemeinen nur die eigentliche Schadloshaltung, das ist dem positiv erlittenen Schaden, umfassen. Ist jedoch der Schaden vorsätzlich oder durch auffallen-de Sorglosigkeit (dolus bzw. culpa lata) zugefügt worden so tritt hierzu der entgangene Gewinn. Der letztere Fall dürfte in der Praxis des Markenprüfers doch höchst selten eintreten, so dass sich hier dessen besondere Erörterung erübrigt.
Die Sache wird sich meist so gestalten. Jemand legt dem Prüfer eine Marke vor, erhält die Bestäti-gung der Echtheit und Unverfälschtheit und verkauft sodann die Marke als eine echte. Nachträglich ergibt sich, dass das Gutachten unrichtig war. Der Ersteher stellt ihm die Marke zurück und begehrt natürlich den dafür entrichteten Preis. Der Verkäufer der Marke kann vom Prüfer den Ersatz der ihm erwachsenen Auslagen verlangen.
Oder: Jemand legt eine Marke, ehe er sie verkauft dem Prüfer vor und erwirbt und bezahlt auf Grund des so eingeholten günstigen Gutachtens die Marke. Sie erweist sich später als gefälscht. Der Käufer setzt den Prüfer hiervon gehörig in Kenntnis. Beziffert seinen Schaden und begehrt nun von seinem Vormann die Rückgängigmachung des Kaufes. Kann er sie trotz prompter Anwendung der der Sachlage nach gebotenen Mittel (Einklagung u.dgl.) nicht erzielen – z.B. der Belange vermögenslos oder flüchtig -, so mag der durch das Gutachten Geschädigte vom Prüfer Ersatz des für die Marke bezahlten, angemessenen Preises, sowie der notwendigerweise aufgewandten Kosten verlangen, denn der Prüfer ist ihm nach den eingangs angeführten Normen hierfür haftbar. Unserer Meinung nach, ist mithin in solchem Falle die Ersatzpflicht des Prüfers in betreff des bezahlten Kaufsumme der Marke nur eine sekundäre; denn wenn der Ersteher der Marke in der Lage ist, den Preis vom Verkäufer wiederzuerlangen, erscheint er ja diesbezüglich nicht geschädigt.
Aus alledem ergibt sich, dass das Prüfen der Marken, der Aufdrucke, der Umrandung, der Stempel eine recht verantwortungsvolle Tätigkeit ist, und dass der Prüfer schon in seinem eigenen direkten materiellen Interesse, ganz abgesehen von seinem Namen und Ruf, zur größten Sorgfalt genötigt erscheint.
Besonders interessant können sich die Fälle gestalten, in denen der Prüfer nicht eine falsche Marke als echt bezeichnet, sondern umgekehrt durch die Erklärung, die Marke sei unecht oder verfälscht, einen des Anfragenden schädigenden Irrtum begeht. Grundsätzlich ist die Haftbarkeit des Sachver-ständigen in gleicher Weise wie bei der Echtheitserklärung einer falschen Marke gegeben; doch werden die praktischen Folgen des unzutreffenden Urteils regelmäßig einen anderen Charakter tragen.
Alles vorerwähnte setzt voraus, dass den Prüfer wirklich ein Verschulden trifft. Es können nun auch Fälle vorkommen, in denen ein Prüfungsgutachten nachher zwar als falsch erkannt wird, aber ein Kunstfehler des Prüfers, ein von ihm zu vertretendes Versehen oder Verschulden de Sachlage nach dennoch nicht erblickt werden kann. Ist solches durch haltbare Beweise dargetan, dann wird der Richter dem Prüfer auch keine Ersatzpflicht auferlegen können.
Auch geteiltes Verschulden kann in Frage kommen. Wenn jemand eine besondere kostbare Marke von einem anrüchigen z.B. als geschicktem Markenfälscher bekannten Person erkauft, ohne den Prüfer auf die bedenkliche Quelle aufmerksam zu machen und dadurch zu ganz besonderer, sozu-sagen misstrauischer Sorgfalt zu veranlassen, so kann sich hieraus die Annahme eines Mitver-schulden auf seiten des Käufers der Marke und eine entsprechende Aufstellung des Ersatzbetrages ergeben.

Danzig