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ARGE DANZIG E.V. - - Literaturbeilage 955
Arbeitsgemeinschaft zur Pflege und Erforschung der Danzig-Philatelie
Heinz Schaffrath 35396 Gießen-Wieseck Johannesberg 44 Nov. 1993
Lagergebühr und Nachfragegebühr für postlagernde Sendungen im Gebiet der Freien Stadt Danzig
Beim Inkrafttreten des Versailler Vertrages am 10. Januar 1920, durch den Danzig und sein Umland vom Deutschen Reich abgetretrennt wurde, galt in diesem Gebiet die Postordnung für das Deutsche Reich vom 28. Juli 1917 (Reichsgesetzblatt 1917, Seite 763-816). Diese sah in je-nem Zeitpunkt keine Lager- und keine Nachfragegebühr für postlagernde Sendungen vor.
Der in Danzig von den alliierten und assoziierten Mächten am 11. Februar als Hoher Kommissar bestellte Sir Reginald Tower setzte durch Verordnung vom 5. März 1920, die sofort in Kraft trat, für die laufende Verwaltung einen Staatsrat ein, der u. a. das Recht hatte, Verordnungen mit Gesetzeskraft zu erlassen (Amtsblatt der Regierung zu Danzig, Seite 99-100). Der Staatsrat machte von diesem Recht Gebrauch und erließ am 3. Mai 1920 die Verordnung über Postgebühren, die am 6. Mai 1920 in Kraft trat (Staatsanzeiger für Danzig, 1920, Seite 73-78). Darin setzte er u. a. in Abschnitt 5, Nummer 35, eine Zuschlagsgebühr für jede postlagernde Sendung in Höhe von 10 Pfennig fest. Er folgte dabei der im Deutschen Reich mit Wirkung vom 6. Mai 1920 getroffenen Regelung (Verordnung vom 29. April 1920 betreffend Änderung der Postordnung vom 28. Juli 1917 - Reichsgesetzblatt, 1920, Seite 686).
Am 23. Dezember 1921 verfügte der Danziger Senat die Postordnung für die Freie Stadt Danzig und löste damit die reichsdeutsche Postordnung ab. Sie trat am 1. Januar 1922 in Kraft (Gesetzblatt für die Freie Stadt Danzig, 1921, Seite 277 u. f.).
Die neue Postordnung führte neben der Erhöhung der Lagergebühr auf 50 Pfennig in § 40, VII, eine neue Gebühr, die Nachfragegebühr ein. Sie war in den Fällen zu erheben, in denen nach Ende der Schalterstunden Nachfrage nach postlagernden Sendungen gehalten wurde. Für jede solche Nachfrage war eine Gebühr von 3 Mark vorauszuentrichten, die auch vereinnahmt blieb, wenn keine Sendung vorlag.
Zum Nachweis über die Entrichtung der Lagergebühr wurden auf den Sendungen Portomarken aufgeklebt, auf denen der Tagesstempel abgeschla gen wurde (s. die Beispiele aus der Sammlung Wittelsbürger, Haan, am Schluß dieses Beitrages).
Die Entrichtung der Nachfragegebühr war in der "Nachweisung über Post- und außergewöhnliche Telegraphengebühren" darzustellen oder durch Freimarken im "Annahmebuch" oder in einer anzulegenden beson-deren Nachweisung zu belegen (Ausführungsbestimmungen zu den Änderungen der Postordnung - Amtsblatt der Post- und Telegraphenverwaltung der Freien Stadt Danzig, 1922, Seite 9-13, 12-13 ).
Die Lagerfrist betrug nach § 41 der reichsdeutschen Postordnung von 1917, nach § 40 der Danziger Postordnung von 1921 und nach § 42 der Danziger Postordnung von 1933 14 Tage, und zwar vom Tage nach dem Eintreffen an gerechnet.
Ober die Entwicklung der Gebührensätze gibt die nachstehende Übersicht Aufschluß. Es werden darin die folgenden Abkürzungen benutzt:
- Gesetzblatt = Gesetzblatt für die Freie Stadt Danzig
- Amtsblatt . Amtsblatt der Post und Telegraphenverwaltung der Frei-
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Rundschreiben 162, Literaturbeilage 955, Heinz Schaffrath, 11./12. Nov. 1993, Seite 1.
Hits: 2959
Added: 04/11/2015
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