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Gallery » Rundschreiben 129 - 1. Quartal, 1986 » Tarnung von Feldpost im Gebiet der ehem. Freien Stadt Danzig 1939 - 1945

ARGE DANZIG 124
Arbeitsgemeinschaft im Bund Deutscher Philatelisten e. V.
Klaus Böhm     Dorfstr. 48      D 2391 Bönstrup         1.12.1985 

Literaturbeilage 124

Tarnung von Feldpost im Gebiet der ehem. Freien Stadt Danzig  1939 - 1945

Mit Kriegsbeginn nahm die Feldpost offiziell ihren Dienst am 3. Sept. 1939 auf, verkündet im Feldpostamtsblatt Nr. 1 vom 11.09.1939: "Mit dem 3. September 1939 hat die Feldpost ihren Dienst aufgenommen."

Eine besondere Feldpostregelung für Danzig ist mir nicht bekannt, so daß ich davon ausgehe, daß alle Verfügungen und dergl., die die Feldpost betreffen, die gleichen sind, die für die Gesamtwehrmacht Gültigkeit hatten.

Somit wird auch die Regelung bestanden haben, Feldpost in besonderen Fällen zu tarnen. Diese Vorschrift ist aber in sehr vielen Fällen nicht beachtet worden, so daß der Sinn der Feldpostnummer, nämlich den Standort des Absenders zu tarnen, häufig durch Verwendung eines offenen Tagesstempels ad absurdum geführt wurde.

I. Einsatz von Tagesstempeln ohne Ortsangabe
Nach der "Anweisung für die Bearbeitung der Feldpostsendungen im Bereich der DRP" (Berlin, 1940) wird in § 47 "Bearbeitung der bei den Ä der DRP eingelieferten Sendungen von Feldpostberechtigten" unter Abs. III. 1. vorgeschrieben:

"FpSendungen, die von FpBerechtigten eingeliefert werden, die eine getarnte Anschrift (§ 9,1) führen, dürfen nicht mit dem Tagesstempel mit Ortsangabe bedruckt werden. Sie sind zu stempeln mit einem Stempel, aus dem die Ortsangabe entfernt ist. Ä, bei denen ständig solche Sendungen eingeliefert werden, sind mit einem Tagesstempel ohne Ortsangabe auszustatten. Andere Ä, bei denen solche Sendungen nur ausnahmsweise oder vorübergehend aufkommen, geben die Sendungen ungestempelt an das nächste A, das mit einem Stempel ohne Ortsangabe ausgestattet ist, zur Abstemplung weiter. Die RPDn bestimmen für die Ä ihres Bezirks, auf welcheÄmit Tagesstempel ohne Ortsangabe die übrigen Ä zu leiten haben, (. . .)"

(Anm.: § 9,1: "Getarnt": d. i. Angabe einer Feldpostnummer im Absender
A = Amt; Ä = Ämter; RPDn = Reichspostdirektionen)

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Arge Danzig, Literaturbeilage 124, Klaus Böhm, 1.12.1985, Seite 1.


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Added: 22/03/2016
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