>> den Danzig -- polnischen Poststreit | Danzig-Polish Post Office Dispute 1925
innerhalb des Grundstückes auf dem Heveliusplatz ausgeübt werden kann, oder ist er berechtigt, außerhalb dieses Grundstückes Briefkästen anzubringen und Postsachen einzusammeln und zuszugeben?
. b) Ist die Benutzung des besagten Dienstes auf polnische Behörden und Beamten beschränkt oder kann er auch durch das Publikum benutzt werden?
Der Generalsekretär wird ermächtigt, dieses Ersuchen dem Gerichtshof nebst allen auf die Frage bezüglichen Schriftstücken zu übersenden; dem Gerichtshof die Maßnahme darzulegen, die der Rat in der Angelegehheit getroffen hat; alle zur Prüfung der Streitfrage notwendige Unterstützung zu gewähren und nötigenfalls die Vertretung vor dem Gerichtshof zu veranlassen."
Gemäß diesem Beschluß hat der Generalsekretär des Völkerbundes am 14. März 1925 dem Gerichtshof einen Antrag auf eine gutachtliche Äußerung mit folgenden Worten übermittelt:
,,Der Generalsekretär des Völkerbundes beehrt sich, gemäß Beschluß des Rats vom 13. 1925 und auf Grund der durch den Rat erteilten Ermächtigung dem Ständigen Internationalen Gerichtshof einen Antrag zu übermitten, in dem der Gerichtshof ersueht wird, gemäß Artikel 14 der Satzung dem Rat eine gutachtliche Außerung über Fragen zu erstatten, die dem Gerichtshof durch Beschluß vom 13. März 1925 (siehe beigefügten Wortlaut) unterbreitet werden.
Der Generalsekretär ist bereit, jede Unterstützung zu gewähren, die der Gerichtshof bei der Prüfung dieser Frage benötigt und wird nötigenfalls für Vertretung vor dem Gerichtshof sorgen."
Dieser Antrag wurde gemaß Artikel 73 der Geschaftsordnung des Gerichtshofs durch den Aktuar an die Mitglieder des Völkerbundes — durch Vermittlung des Generalsekretär des Völkerbundes — und an die in dem Anhang zur Satzung genannten Staaten gesandt. Er wurde auch dem Senat der freien- Stadt Danzig übersandt, da dieser wahrscheinlich in der Lage war, über die dem Gerichtshof vorliegenden Fragen Auskunft zu erteilen.
Da der Rat des Völkerbundes den Gerichtshof gebeten hat, diese Fragen in außerordentlicher Tagung zu behandeln damit es dem Rat möglich ist, die Äußerung des Gerichtshofs bei seiner eigenen Junitagung zu erörtern, beschloß der Präsident des Gerichtshofs auf Grund der ihm durch Artikel 23 der Statuten des Gerichtshofs übertragenen Machtbefugnisse eine außerordentliche Tagung auf den 14. April 1925 einzuberufen.
Danzig-Polish Post Office Dispute, Seite 5.
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Added: 16/02/2016
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