>> den Danzig -- polnischen Poststreit | Danzig-Polish Post Office Dispute 1925
Die Polnische Regierung hat unwidersprochen erklärt, daß das Abkommen am 11. Januar 1922 auf Grund eines Notenaustausches vom 31. Dezember 1921 in Kraft trat. Ebenso hat der japanische Vertreter in seinem Bericht an den Rat des Völkerbundes vom 12. Januar 1922 gesagt, daß seiner Ansicht nach „das Abkommen an jenem Tage ratifiziert wurde".
Bis zum Abschluß des vorerwähnten Vertrages und des Abkommens waren die postalischen Beziehungen zwischen Polen und der Freien Stadt durch bestimmte Artikel eines vorläufigen Abkommens vom 22. April 1920 geregelt worden.
Was den Teil III des Warschauer Abkommens anlangt, so ist dieser durch Verhandlungen zwischen der polnischen und der Danziger Postverwaltung- vorbereitet worden, die sich anscheinend von April bis August 1921 hingezogen haben. Am 15. August 1921 gab der Hohe Kommissar seine Entscheidung ab über eine Streitfrage zwischen Polen und der Freien Stadt Danzig, die das Eigentumsrecht usw. der auf dein Gebiet der Freien Stadt belegenen Eisenbahnen betraf. Für die Zwecke seiner Entscheidung nahm der Hohe -Kommissar eine rote Linie an. die der Hafenausschuß auf einer Karte der Stadt Danzig gezogen hatte, um anzugehen, daß unter den innerhalb dieser Linie bezeichneten Eisenhahnen, Plätzen und Einrichtungen die zu finden seien. die „besonders im Dienste des Hafens stehen". Durch ihre Vereinbarung vom 23. September 1921 begaben sich die Vertreter der Parteien ausdrücklich ihres Rechte, gegen diese Entscheidung Berufung einzulegen, die Gegenstand einer Erörterung zwischen den beteiligten Parteien gewesen ist; daher erblickt Polen in ihr eine geographische Bestimmung — die einzig bestehende — des Gebiets des "Hafens von Danzig".
Wie bereits gesagt wurde, behielt Artikel 240 des Warschauer Abkommens eine gewisse Anzahl offenstehender Fragen der Entscheidung durch den Hohen Kommissar vor.
Im Februar 1922 trat Polen an den Hohen Kommissar heran, um seine Entscheidung über einige Punkte zu erlange, die mit Bezug auf die Postverwaltung offen geblieben waren. Das polnische Ersuchen bezieht sich auf die Ziffern d und f des Artikels 240 des Warschauer Abkommens, um die Fragen zu bestimmen, deren Regelung erwünscht wäre. Die Freie Stadt nimmt in ihrer Erwiderung auf dieses Ersuchen auf Ziffer e) dieses Artikels außer den vorerwähnten Ziffern Bezug. Die drei folgenden Fragen wurden daher dem Hohen Kommissar unterbreitet und vor ihm verhandelt:
1. die Bedeutung des Begriffs „unmittelbare Verbindung";
2. der Umfang des polnischen Postdienstes über den Hafen von Danzig hinaus;
den Danzig -- polnischen Poststreit , Seite 8.
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Added: 16/02/2016
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