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Gallery » Danzig-Polish Post Office Dispute 1925 » den Danzig -- polnischen Poststreit 1925

>> den Danzig -- polnischen Poststreit

3. ob Polen berechtigt war, auberhalb des Hafens Gelände and Gelände zu erhalten.

Was den letzten Punkt  anlangt, so hatte Polen in einem Schreiben vom  19. December 1921 den Internationalen vertellungsausschub gebeten, him för seinen postdienst einige Gebäude zuzuteilen, unter denen sich das militArlazarett am Heveliusplatz  befand. Durch  Verffügugng vom 9 März 1922 teilte der Ausschub unter  anderem Polen des Gebäude am Heveliusplastz zu.

Am 8. märz schrieb der hohe  kommissar an die  beiden Parteien und machte ihnen den Vorschlag, daß sie sich Uber die ihm zur Entscheidung unterbreiteten Punkte einigen sollten. In seinem Schreiben sagte er, daß deiner Meinung nach Polen berechtigt wäre, Uberall in dem ganzen Gebiet der Freien Stadt die Gebäude zu erhalten, die es als zur Führung des ihm gewährleisteten Postdienstes erforderlich nachweisen könnte.

Da keine Einigung erreicht wurde, gab der Hohe Kommissar am 25. Mai 1922 eine Entscheidung über die ihm unterbreiteten Punkte ab. Der Tenor dieser Entscheidung lautet wie folgt:

1. daß Danzig Polen mit den Mitteln verschenmuß, einen Post-, Telegraphen und Fernsprechdienst in der Nähe des Danziger Hafens einzurichten, wenn möglich in einem Gebäude, aber in jedem Falle in einem oder mehreren zusammenliegenden Gebäunden.

2. daß Polen das Recht hat, von der Danziger Regierung zu angemessenen Bedingungen und überall im Gebiete der Freien Stadt die notwendigen Gelände oder Gebäude zur Einrichtung dieses Dienstes und zu seiner zweckmäßigen und bequemen Weiterleitung durch das Danziger Gebiet hindurch nach irgendeinem von ihm in Polen gewählten Platz oder nach irgendeinem Platz, über den die beiden Regierungen von Polen und Danzig sich geeinigt haben, zu kaufen oder zu pachten, daß aber, wenn Polen auf Grund dieses Rechts Forderungen stellt, es verpflichtet ist, nachzuweisen, daß der Kauf oder die Pachtung solchen Galändes oder solcher Gebäude in Ubereinstimmung mit Artikel 30 der Konvention vom 9. November 1920 ,,notwendig" ist.

3. daß der Verkehr dieses Post-. Telegraphen- und Fernsprechbetriebs unmittelbar auf irgendeinem von Polen gewählten Wege oder irgendwelchen zwischen beiden Regierungen von Polen und Danzig gemäß Artikel 150 des Abkommens vom 24. Oktober 1921 vereinbarten Wegen von dem einen auf Danziger Gebiet gewählten Platze zu

den Danzig -- polnischen Poststreit, Seite 9.


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Added: 05/04/2016
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