den Danzig -- polnischen Poststreit 1925
„d) über die Auslegung des Begriffs „unmittelbar“ —„direetement“ —— „direetly“ — in Artikel 29 der Konvention;
e) über die Frage, welchen Umfang die polnische Post einrichtung außerhalb des Hafens von Danzig annehmen darf (Artikel 29 der Konvention);
f) über die Frage, ob sich die Verpflichtung Danzigs zur Hergabe von Gebäuden und Gelände nur auf den Hafen erstreckt, oder ob Polen solches außerhalb des Hafens verlangen kann (Artikel 30 der Konventionl“
lm Februar 1922 unterbreitete Polen die Punkte d) und f) dem Hellen Kommissar zur Entscheidung. dies schloß eine Auslegung eines Teiles der Artikel 29 und 30 des Pariser Vertrages ein. Danzig setzte in seiner Erwiderung vom 28. Februar den Punkt e) hinzu mit der Behauptung, daß die polnischen Einrichtungen außerhalb des Hafens darauf beschränkt werden sollten, den Betrieb des post-‚ Draht- und Fernsprechverkehrs zwischen Polen und dem Hafen von Danzig zu gewährleisten.
Es ist offenbar, daß keine der somit dem Hohen Kommissar unterbreiteten Fragen sich auf die jetzt strittigen Punkte bezieht, und es ist nicht anzunehmen, daß die Entscheidung über die Fragen hinausging.
Es ist richtig, wie Danzig in seinen Bemerkungen behauptet, die es dem Gerichshof am 4. Mai 1925 unterbreitete, daß der Hohe Kommissar in Ziffer 2 seiner Entscheidung erklärte. daß es sich bei dem strittigen Punkte um eine Auslegung des ersten Teiles der Artikel 29 und 30 des Vertrages von Paris handele, und auch, wie Danzig behauptete, daß die durch ihn in seiner Entscheidung gegebene Auslegung für die Parteien bindend ist. Diese Auslegung ist jedoch nur hinsichtlich einiger Fragen gegeben worden, die von den Parteien vorgelegt worden waren, und ist daher auch nur insoweit bindend, als es sich um die besagten Fragen handelt.
Danzig behauptet aber weiterhin, daß es sowohl Rceht wie Pflicht des Hohen Kommissars, als eines Beamten des Völkerbundes, unter dessen Schutz Danzig gestellt wurde, ist, daß er von sich aus und unabhängig von den Parteien die Sachlage sowohl vom Tatsachen- als vom Rechtsstandpunkt aus prüft und jeden Streitfall, gleichviel ob er offenkundig oder versteckt, entscheidet, der ihm zur Kenntnis gelangt. Der eigentliehe Sinn‚ seiner Entscheidungen mitßte daher mit Rücksicht auf diese Tätigkeit des Hohen Kommissars bestimmt werden.
Der Gerichtshof kann diese Behauptung nicht als wohl Begründet ansehen. Es ist bereits gesagt worden, daß der allgemeine
den Danzig -- polnischen Poststreit , Seite 21.
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Added: 08/04/2016
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