>> den Danzig -- polnischen Poststreit | Danzig-Polish Post Office Dispute 1925
von Artikel 168 vorbehalten sind. Wenn Danzigs Ansicht richtig wäre, würde die Antwort des polnischen Generalkommissars vom 20. Januar 1923 vielleicht nicht den eigentlich strittigen Punkt getroffen haben. Wie dem auch sei, die beiden Postverwaltungen tauschten in den folgenden Monaten Schreiben aus, die die Rechtsgrundlage der Verhandlungen betrafen, die auf Grund von Artikel 168 stattfinden sollten, und der Senat der Freien Stadt scheint vor Dezember 1924 keine Schritte unternommen zu haben, um eine Entscheidung über die in seinem Schreiben vom 4. Januar 1923 angeschnittenen Punkte zu erlangen, noch eine Erklärung dahin abgegeben zu haben, daß er diese Punkte bereits durch das Schreiben des Hohen Kommissars als erledigt betrachte.
Aus diesen Gründen gelangt der Gerichtshof zu der Schlußfolgerung, daß keine Entscheidung des General Haking in Kraft ist, die die Frage behandelt, ob der polnische Postdienst auf eine Tätigkeit beschränkt ist, die innerhalb seines Grundstückes ausgeübt werden kann, noch die Frage, ob seine Benutzung auf polnische Behörden und Beamte eingeschränkt ist. Es erübrigt sich daher für den Gerichtshof, zu erwägen, ob und zutreffendenfalls unter welchen Umständen das Vorhandensein einer endgültigen Entscheidung die erneute Prüfung dieser Punkte durch den Hohen Kommissar oder durch den Rat des Völkerbundes zuläßt.
III.
Nachdem der Gerichtshof zu der Schlußfolgerung gelangt ist daß die strittigen Punkte, betreffend den polnischen Postdienst im Hafen von Danzig, noch nicht durch irgendeine in Kraft befindliche Entscheidung geregelt sind, hat er sich nunmehr mit den beiden Fragen zu befassen, die der Rat unter Nr. 2a und b seines Ersuchens gestellt hat.
Um diese beiden Fragen zu beantworten, muß kurz festgestellt werden, welches die Art und der Umfang des polnischen Postdienstcs im Hafen von Danzig sind.
Der Vertrag von Versailles (Artikel 104) sah einen Vertrag zwischen der Freien Stadt Danzig und Polen vor, der, um Polen freien Zugang zum Meere zu verschaffen, den Zweck haben sollte, Polen unter anderem die Überwachung und Verwaltung des Post, Draht- und Fernsprechverkehrs zwischen Polen und dem Hafen von Danzig zu gewährleisten. Diese Rechte wurden durch Kapitel IV des Vertrages von Paris in vier Artikeln festgesetzt, die wie folgt auten:
Artikel 29.
„Polen hat das Recht, im Hafen von Danzig zur unmittelbaren Verbindung mit Polen einen Post-, Tele-
den Danzig -- polnischen Poststreit, Seite 28.
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Added: 08/04/2016
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