Danzig Ruft !
>> WISSENSWERTES ÜBER DEN DANZIGER STAAT
Die Beziehungen zu Polen sind grundlegend durch den Danzig-Polnischen Vertrag vom 9. November 1920 und das Danzig-Polnische Abkommen vom 24. Oktober 1921 geregelt. Bei Streitigkeiten zwischen der Freien Stadt Danzig und Polen entscheidet in erster Instanz ein Hoher Kommissar des Völkerbundes, der seinen Sit5 in Danzig hat.
Die Freie Stadt Danzig lebt mit Polen in einer vertraglich geregelten Wirtschaftsgemeinschaft mif gleichartigen Gesetzen im Zoll-, Ein- und Ausfuhrwesen. Das Danziger Landeszollamt erhebt Zölle nach dem polnischen Zolltarif durch freistaatliche Beamte. Die Eisenbahnen mit Ausnahme der Kleinbahnen sind vertraglich der polnischen Eisenbahnbehörde übergeben worden.
Zur Verwaltung des Hafens ist ein Hafenausschuf5 aus je fünf Danziger und fünf polnischen Mitgliedern eingerichtet worden. An seiner Spite steht ein Präsident, der vom Völkerbund ernannt wird und schweizerischer Nationalität ist.
Danzig hat kein Militär, Befestigungswerke in Danzig anzulegen oder Militär in Danzig zu unterhalten ist verboten.
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Danzig ruft ! von Joseph von Eichendorff, Seite 7.
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Added: 22/09/2016
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