Eilabtragung
Christoph Thiel, Tel. 069-304793 (ab 16 Uhr: 069-84848127)
LP-Karte vom 23.7.32 vom Fliegerlager Wasserkuppe bei Gersfeld (Rhön),
beim Rhön-Segelflug-Wettbewerb 1932 mit Segelflugzeug befördert,
adressiert an W(oldemar) Ruberg in der Zeughauspassage.
Die Karte traf am Nachmittag des 24.7.32 per Flugzeug in Danzig ein und wurde über das Hauptpostamt 1 in der Langgasse dem Telegraphenamt in der Hundegasse (das ist sozusagen das gleiche Terrain „um die Ecke“) übergeben, das für die gebühren-pflichtige Eilabtragung (= 40 Pfg.) zuständig war.
Die Eilabtragung betraf lt. Michaelis („Flugpost von und nach Danzig“, Teil 1, 1974) Luftpostbriefe und –karten, die dem Empfänger so schnell wie möglich zugestellt werden sollten, auch, wenn sie keinen Eilpost- oder Expreßaufkleber trugen. Es handelt sich also um eine nicht verlangte Leistung der Danziger Post, die aber mit einer Gebühr von 40 Pfg. belastet wurde. Der Dienst wurde aber nach ca. 2 Jahren wieder eingestellt, weil sich oft die Adressaten weigerten, die Gebühr von 40 Pfg. zu bezahlen. Aus heutiger Sicht ist das ein kleiner Betrag, damals war das aber ganz anders.
Weiter zur o. a. Karte: Im Telegraphenamt wurde ein Aufkleber mit der Erklärung der Maßnahme angebracht und die MiNr. P 34 verklebt und abgestempelt. Ein Briefträger sollte die Karte noch am gleichen Tag dem Empfänger zustellen. Beim Eintreffen des Briefträgers war das Geschäft des W. Ruberg aber schon geschlossen (s. handschriftliche Bemerkung rechts am Rand). Die Karte konnte also nur noch am Folgetag mit der normalen Post zugestellt werden. Deshalb erhielt die Nachportomarke den nebenstehenden Kastenstempel (Wolff Band 3, S. 117, Nr. 171). Die Karte wurde dem Postamt 1 zurückgegeben, und Woldemar Ruberg bekam sie erst am 25.7.1932 zugestellt.
Was heißt „entlastet“?
Im obigen Fall konnte – wie geschildert – die Gebühr für die Eilabtragung nicht eingezogen werden. Das Bestimmungspostamt – das Telegraphenamt – hat aber den Betrag von 40 Pfg. bereits in das Einnahme-Nachweisbuch eingetragen. Es muss sich also „entlasten“, d. h. die Eintragung ungültig machen.
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Arge Danzig, Rundschreiben 263, 2. Quartal 2019, Seite 3351.
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Added: 02/04/2019
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