Anlage zur Prüfordnung des Bundes Philatelistischer Prüfer e. V. für das Prüfgebiet -
'Freie Stadt Danzig'.
Stand 14.02.2009.
Nachstehende Regelungen ergänzen die jeweils gültige Fassung der Prüfordnung des BPP, vor allem um den besonderen Gegebenheiten dieses Prüfgebietes im Zeitraum von 1920 bis 1923 Rechnung zu tragen. Dabei sind die Existenz einiger Sorten von Postwertzeichen, die aus verschiedenen Gründen im regulären Postdienst kaum Verwendung fanden, sowie der Verkauf von regulär nicht mehr absetzbaren Postwertzeichenbeständen (auch Erzeugungsvorstufen) auf Postauktionen zum Teil noch während der Kurszeit zu berücksichtigen. Die Herstellung mancher Postwertzeichen diente außerdem nicht einem postalischen Bedarf sondern der Finanzierung des Staatshaushaltes. Rückdatierungen bestimmter Stempelgeräte wurden teilweise bereits während der Kurszeit von Postbeamten vorgenommen.
1. Zeitraum und Umfang der Prüfung
Geprüft werden.
a) alle philatelistischen Prüfgegenstände (z. B. Briefmarken, Ganzsachen, Essays usw.) der Freien Stadt Danzig vom 14.6.1920 bis 30.9.1939.
b) die Echtheit der Entwertung auf Postwertzeichen des Deutschen Reiches, die im Gebiet der Freien Stadt Danzig im Zeitraum vom 10.1.1920 bis 19.7.1920 als Vor- bzw. Mitläufer verwendet wurden.
c) gestempelte Prüfgegenstände der Inflationszeit 1920 - 1923 (Freimarken, Dienstmarken, Portomarken, Ganzsachen usw.) sowie Mi.-Nr. 181 – 192 nach gesonderten Prüfkriterien.
Für die unter lit. c) genannten Prüfgegenstände wurden vor Jahrzehnten in der INFLA-Prüfstelle Prüfkriterien erarbeitet, die neben der Prüfordnung des BPP Anwendung finden. Es gelten ergänzend daher auch die Regelungen der Prüfordnung des INFLA-Berlin e. V., insbesondere werden für die Kennzeichnung zeitgerechter Entwertungen spezielle Prüfzeichen mit dem Zusatz "Echt - INFLA-Berlin" verwendet. In der Vergangenheit haben nicht der INFLA-Prüfstelle angehörende Prüfer durch Signierung nur die Echtheit von Aufdrucken beurteilt, nicht aber die der Entwertungen. Gegenwärtig gehören alle Verbandsprüfer des BPP für das Gebiet Freie Stadt Danzig auch der INFLA-Prüfstelle als Mitglieder an, und es ist gemäß der Satzung des BPP sichergestellt, dass dies auch künftig der Fall sein wird.
Der Umfang der Prüfung bestimmt sich nach Punkt 4 der Prüfordnung des BPP.
2. Qualität
Postfrische Prüfgegenstände mit herstellungsbedingten leichten Farbanhaftungen (Abklatsch) oder Kalanderbügen gelten als einwandfrei, wenn das Markenbild nicht beeinträchtigt ist.
Gezähnte Prüfgegenstände, die eine allseits gleichmäßig vollständige Zähnung, einschließlich der Eckzähne, aufweisen, gelten als einwandfrei. Die Zähnung kann wegen der ausgabenspezifischen Verwendung von schlechtem oder ungeeignetem Papier bzw. durch gleichzeitige Zähnung mehrerer Bögen Unregelmäßigkeiten aufweisen, die keinen Mangel darstellen. Durchstochene Prüfgegenstände mit allseitig gleichmäßigem Durchstich gelten als einwandfrei, wobei an den Ecken herstellungsbedingt geringe Ungenauigkeiten auftreten können. Eine geringe Anzahl unvollständiger 'Spitzen' (Zungen) stellt keinen Mangel dar.
Arge Danzig, Rundschreiben 223, Seite 1922.
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Added: 19/07/2009
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