Gallery » Arge Danzig, Rundschreiben 155 - April, Mai, Juni, 1992 » Satzung - ARGE DANZIG E.V.
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ARGE DANZIG E.V.
Arbeitsgemeinschaft zur Pflege und Erforschung der Danzig-Philatelie
ARGE DANZIG E.V. Goerdelerstraße 15 D-6200 Wiesbaden
Satzung
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1) Die ARGE DANZIG (= Arbeitsgemeinschaft Danzig) hat ihren Sitz in Wiesbaden.
2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben
1) Die ARGE DANZIG bezweckt die Pflege und Erforschung der Danzig-Philatelie.
2) Die ARGE DANZIG verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke und keine auf Gewinn ausgerichteten Ziele. Sie ist politisch und konfessionell nicht gebunden.
§ 3 Mitgliedschaft
1 ) Mitglied kann jede natürliche Person werden. Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein Aufnahme-antrag zu stellen, über dessen Annahme der Vorstand entscheidet. Bei Ablehnung des Antrags kann der Antragsteller dagegen Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
2 ) Ein Aufnahmebeitrag wird nicht erhoben.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1) Jedes Mitglied hat das Recht
- an den Veranstaltungen der ARGE DANZIG teilzunehmen.
- die Leistungen der ARGE DANZIG zu beanspruchen.
- Anträge an die Mitgliederversammlung und den Vorstand zu richten.
- bei Abstimmungen seine Stimme abzugeben.
- bei Volljährigkeit in den Vorstand gewählt zu werden.
2) Jedes Mitglied hat die Pflicht
- die Satzung anzuerkennen.
- den Mitgliedsbeitrag gemäß § 10 Abs. 1 ) zu entrichten.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1 ) Die Mitgliedschaft erlischt durch die Kündigung, Ausschluß oder Tod.
2 ) Die Kündigung durch das Mitglied kann nur schriftlich mit Dreimonatsfrist zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen.
3 ) Die Kündigung durch den Vorstand erfolgt schriftlich zum Jahresende, wenn das Mitglied den Beitrag gemäß § 10 Abs. 1) nicht gezahlt hat.
4 ) Ein Ausschluß erfolgt fristlos schriftlich durch den Vorstand, wenn das Mitglied gegen die Belange und Interessen der ARGE DANZIG verstößt oder sich unehrenhaft verhalten hat. Gegen den Ausschluß kann binnen vier Wochen Einspruch erhoben werden, über 'den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
§ 6 Ehrungen
1 ) Der Vorstand kann verdienten Mitgliedern oder sonstigen Personen die Ehrenmitgliedschaft oder den Ehrenvorsitz antragen oder andere Ehrungen durchführen. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind von der Beitragszahlungsphicht entbunden.
2 ) Ehrenmitgliedschaft und Ehrenvorsitz erlöschen durch Verzicht oder Aberkennung durch den Vorstand.
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Arge Danzig, Rundschreiben 155, Beilagen, Seite 3.
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Added: 04/10/2015
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