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§ 10 Rechnungs- und Kassenwesen
1) Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum 31, März des betreffenden Geschäftsjahres gebührenfrei zu entrichten. — Bei Nichtzahlung erfolgt im April des betreffenden Jahres die erste kostenpflichtige Mahnung; sofern erforderlich, erfolgt im Juli des betreffenden Jahres eine zweite kostenpflichtige Mahnung per Einschreiben. - Ist bis zum Ablauf des September des betreffenden Jahres keine Zahlung erfolgt, wird die Kündigung gemäß 5 Abs. 3) ausgesprochen.
2) Für das Rechnungs- und Kassenwesen ist der Kassenwart mit dem 1. Vorsitzenden verantwortlich.
3) Kassenprüfung erfolgt mindestens einmal jährlich pro Geschäftsjahr durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer. Über das Prüfergebnis berichten die Kassenprüfer schriftlich der Mitgliederversammlung und dem Vorstand.
4) Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung jährlich neu gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
§ 11 Auflösung
1) Die Selbstauflösung der ARGE DANZIG kann nur von einer eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen.
2) Zur Selbstauflösung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen in schriftlicher geheimer Abstimmung notwendig.
3) Bei Auflösung der ARGE DANZIG fällt ein etwa vorhandenes Vermögen der Förderung der Philatelie zu.
§ 12 Inkrafttreten
1) Diese Satzung ist auf der schlossen worden.
2) Sie tritt mit dem Eintrag
Wiesbaden, den 23. März 1991
Deininger Oechsner
Erdwien Sihler
Kniep Simon
Mencke Strauß
Metz Walther
Arge Danzig, Rundschreiben 151, Satzung, 1991, Seite 3.
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Added: 08/10/2015
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