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>> Anton Auffenberg: Protestierter Wechsel

XIII Die Protesterhebung durch die Post unterbleibt,

1. wenn dem Postprotestauftrage Wechsel, die von der Protesterhebung durch die Post ausgeschlossen sind, oder mehrere Wechsel beigefügt sind;
2. wenn die für Postaufträge zur Geldeinziehung oder zur Annahmeeinholung vorgeschriebene Postauftragskarte benutzt ist.

Postaufträge auf unrichtiger Postauftragskarte sowie Postaufträge, denen
Wechsel in französischer Sprache,
Wechsel mit Notanschrift (Notadresse) oder Ehrenannahme,
unter Vorlegung mehrerer Stücke desselben Wechsels oder unter Vorlage der Urschrift und einer Abschrift zu protestierende Wechsel
beigefügt sind, werden zunächst dem Berech-tigten, bei Wechsel mit Notanschrift (Notadresse) oder Ehrenannahme nur dem Bezogenen vorgezeigt. Bleibt die Vorzeigung oder der Versuch der Vorzeigung vergeblich, so werden sie an einen Gerichtsvollzieher, Notar usw. weitergegeben. Alle übrigen Post-aufträge der unter 1 bezeichneten Art werden ohne Vorzeigung an einen Gerichtsvollzieher. Notar usw. weitergegeben.

Die Protesterhebung durch die Post kann unterbleiben, wenn der Auftrag erst am letzten Tage der Protestfrist bei der Postanstalt eingeht, die den Protest zu erheben hat.

XIV Solange der Postauftrag noch nicht eingelöst, nicht angenommen, zurückgesandt oder wei-tergesandt ist oder solange noch nicht Protest erhoben worden ist, kann der Absender unter Vorlegung eines Doppels der ausgefüllten Postauftragskarte und unter den sonstigen Bedingungen des § 33 den Postauftrag zurückziehen; bei Postaufträgen zur Geldeinziehung oder zur Annahmeeinholung kann er auch die Angeben in der Postauftragskarte ändern lassen. Bei den Anlagen sind nachträgliche Änderungen nicht zulässig.

XV Die Post haftet bei Postaufträgen zur Geldeinziehung und Annahmeeinholung er die Post-auftragssendung wie für einen eingeschriebenen Brief und für den eingezogenen Betrag wie für die auf Postanweisungen eingezahlten Beträge.

Sind die Anlagen eines Postauftrags ohne ordnungsmäßige Einziehung des Postauf-tragsbetrags ausgehändigt worden, so ersetzt die Post dem Absender, vorbehaltlich der Ab-tretung seines Anspruchs gegen den Empfän-ger der Anlagen, den unmittelbaren Schaden bis zum Betrage des Postauftrages.
Eine weitergehende Gewähr, insbesondere für rechtzeitige Vorzeigung oder für Rück- oder Weitersendung des Postauftrages leistet sie nicht; sie übernimmt auch keinerlei Verpflichtung zur Erfüllung der besonderen Vorschriften des Wechselrechts.

Bei Postprotestaufträgen haftet die Post für die ordnungsgemäße Ausführung eines vor-schriftsmäßigen Protestauftrags (Abs. I bis IV) nach § 4 des Gesetzes, betreffend die Er-leichterung des Wechselprotestes, vom 30. Mai 1908 (Reichs-Gesetzbl. Seite 321). Diese Haftung beginnt mit dem Eingang des Postauftrags bei der Postanstalt, die den Protest zu erheben hat, und endet, sobald der protestierte Wechsel nebst Protesturkunde zur Beförde-rung an den Auftraggeber nach Abs. XII eingeliefert worden ist. Bis zum Eingang des Postauftrags bei der Postanstalt, die den Protest zu erheben hat, haftet die Post wie für einen eingeschriebenen Brief. In demselben Umfang haftet sie für den Brief mit dem protestierten Wechsel und der Protesturkunde, sobald er von der Postanstalt zur Beförderung an den Auftraggeber eingeliefert worden ist. Wird die Wechselsumme gezahlt, so haftet die Post für den eingezogenen Betrag wie für die auf Postanweisungen eingezahlten Beträge.

Für die Beförderung von Postprotestaufträ-gen, die an einen Gerichtsvollzieher, Notar usw. weitergegeben werden, haftet die Post wie für einen eingeschriebenen Brief.

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Rundschreiben 191, Literaturbeilage 998, 15. März 2001, Seite 7.


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Added: 24/11/2015
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