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Gallery » Arge Danzig, Rundschreiben 190 - 1. Quartal 2001 » Amtsblattverfügungen der Landespostdirektion Danzig — Teil 2

>> Amtsblattverfügungen der Landespostdirektion Danzig — Teil 2

Amtsblatt Nr. 19 vom 2. September 1939. Verfügung Nr. 123
Sonderstempel
Aus Anlaß der Rückkehr Danzigs in das Deutsche Reich ist ein Sonderstempel in Benutzung genommen worden mit der Inschrift „Der Führer hat uns befreit 1. September 1939"; Stundenangaben enthält der Stempel nicht. Der Stempel wird beim Hauptpostamt Danzig und bei den Postämtern Danzig-Bahnhof, Langfuhr und Zoppot verwendet. Hier werden mit dem Sonderstempel auf Wunsch bis auf weiteres sämtliche zur Zeit gültigen Postwertzeichen entwertet werden. auch sind Gefälligkeitsstempelungen auf lose Blätter geklebter, gültiger Freimarken zulässig.

Amtsblatt Nr. 21 vom 26. September 1939, Verfügung Nr. 130
Postwertzeichen in Reichsmark --> Mi.-Nr. DR 716-729, Mi.-Nr. P 39, Ganzsachen ML-Nr. DR P 283 und P 284
Die Landespostdirektion gibt aus Anlaß der Eingliederung der Freien Stadt Danzig in das Deutsche Reichsgebiet vom 28. September ab neue Postwertzeichen heraus. die durch Überdrucken der bisher in Kurs befindlichen Freimarken zu 3, 5, 8, 10, 15. 20, 25, 30, 35, 40, 50 P. 1 G. 2 G und der außer Geltung befindlichen Freimarke zu 7 P hergestellt worden sind. Ebenso werden Postkarten mit dem Überdruck 5 bzw. 6 Rpf zur Ausgabe kommen. Der Überdruck sämtlicher Postwertzeichen ist schwarz und trägt die Angabe Deutsches Reich und Rpf bzw. Reichsmark.
Es werden die folgenden Postwertzeichen herausgegeben:
3 Rpf auf 3P                     20 Rpf auf 20 P
4 Rpf auf 35 P                  25 Rpf auf 25 P
5 Rpf auf 5P                     30 Rpf auf 30 P
8 Rpf auf 8P                     40 Rpf auf 40 P
10 Rpf auf 10P                50 Rpf auf 50 P
12 Rpf auf 7P                  1 RM auf 1 G
15 Rpf auf 15 P               2 RM auf 2 G

Postkarten:
5 Rpf auf 5P
6 Rpf auf 10 P

Die neuen Freimarken dürfen erst vom 1. Oktober 1939 ab zur Freimachung benutzt werden. Vom gleichen Tage ab treten die Gebührensätze der Deutschen Reichspost fiir die Freimachung in Kraft, die noch besonders bekannt gegeben werden.
Sämtliche Postwertzeichen in Guldenwährung verlieren mit Ablauf des 30. September 1939 ihre Gültigkeit zum Frei-machen von Postsendungen. Ein Umtausch von Sonderpostwertzeichen findet nicht statt, dagegen können die übrigen Freimarken, soweit sie sich nicht im Besitz von Briefmarkenhändlern befinden, in kleinen Mengen bis einschl. 7. Okto-ber 1939 gegen Postwertzeichen in Reichsmarkwährung umgetauscht werden. Der Verkauf sämtlicher außer Geltung gesetzten Freimarken zu Sammlerzwecken findet, solange der Vorrat reicht, bei der Markenverkaufsstelle der Oberpostkasse statt.
Die neue Marken sind auch für den Verkehr mit dem Ausland zugelassen.
... Nachbestellungen haben rechtzeitig zu erfolgen. Es ist dafür zu sorgen, daß die Marken besonders deutlich und sauber abgestempelt werden.
Sämtliche außer Kurs gesetzten Postwertzeichen und die Nachportomarke zu 3 G, die zurückgezogen wird, sind im Markenbuch abzusetzen und sogleich mit Lieferschein an die OPK einzusenden. Die übrigen Nachportomarken behalten ihre Gültigkeit mit der Maßgabe, daß ihre Beträge fortan als Reichspfennige gelten und als solche in das Markenbuch zu übertragen sind.

Amtsblatt Nr. 25 vom 23. Oktober 1939, Verfügung Nr. 159
Umstellung der Nachgebührenberechnung --> ML-Nr. P 30-38, P 40-47
Vom I. November 1939 ab werden für die Berechnung der Nachgebühren die deutschen Bestimmungen eingeführt. Von diesem Zeitpunkt ab treten daher folgende Änderungen ein:

3. Die Nachgebührenmarken verlieren mit Ablauf des 31. Oktober ihre Gültigkeit. Sie sind im Markenbuch abzusetzen und sogleich mit Lieferschein an die OPK einzusenden. Der Verkauf der Nachgebührenmarken zu Sammlerzwecken findet ab 1. November, solange der Vorrat reicht, bei der Markenverkaufsstelle der OPK statt.
4. ... Die neu beschafften Nachgebührenstempel werden den PÄ rechtzeitig geliefert werden. PSt (I) erhalten keine Nachgebührenstempel.

 

Rundschreiben 190, Literaturbeilage 995 B, 1. Dezember 2000, Seite 33.


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Added: 24/11/2015
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