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>> den Danzig -- polnischen Poststreit | Danzig-Polish Post Office Dispute 1925

dem einen oder zu wehreren auf polnischem Gebiete gewählten Plätzen geführt werden muß, und daß keine Post-, Telegraphen- oder Fernsprechsendungen oder -Mitteilungen auf diesem Wege oder diesen Wegen angenommen oder ausgegeben werden dürfen, ausgenommen bei der in (1) oben bezeichneten Einrichtung;

4. daß Polen diese Verbindung gemäß den in (3) erwähnten Bedingungen auf jede von ihm gewählte Art, Bahn, Luft, Lanstraße oder Wasser, einrichten kann und den gewählten Weg wechseln darf, worausgesetzt, daß es nicht zwei oder mehr wahlweise Wege zu gleicher Zeit benutzt, ausgenommen bei Vereinbarung wie in Unterabsatz (3) oben.

5. Jede weitere Meinungsversehiedenheit zwischen den beiden Regierungen, die zus Unterabsatz (2) oben bezüglich des Wortes ,,notwendig" entsteht, kann von jeder Regierung gemäß Artikel 39 der Konvention vom 9. November 1920 behandelt werden."

Polen legte gegen diese Entscheidung am 11. August 1922 Berufung ein. Diese Berufung wurde jedoch infolge einer Vereinbarung zwichen den Parteien über die Auslegung, die der Hohe Kommissar am 30. August 1922 seiner Entscheidung vom 25. Mai gab, zurückgezogen. Diese Auslegung lautet wie folgt:

,, Der Hohe Kommissar, der von den Vertretern Danzigs und Pokens gebeten woden ist, zu einzelnen Punkten seiner Entscheidung vom 25. Mai 1922, betreffend einen polnischen Post- Telegraphen- und Fernsprechdienst in Danzig, eine Auslegung zu geben, erklärt, daß Ziffer 1 dieser Entscheidung von der Einrichtung eines Postdienstes an nur einer Stelle (Heveliusplatz) handelt. Wenn Polen diesen Platz als ungenügend erachtet, wird Danziger verpflichtet sein, weitere Räumlichkeiten in der unmitelbaren Nachbarsehaft einzurichten, also nach der anderen Seite der Straße zu oder durch Aufbau auf das vorhandene Gebäude.

Ziffer 2 behandelt die Erweiterung des Postdienstes und gibt Polen das Recht, über Ankauf oder Pachtung jedes anderen im Gebiete der Freien Stadt gelegenen Platzes zu unterhandeln. Infolgedessen fällt die Frage eines zweiten Gebäudes unter Ziffer 2. Danzig stimmt der Ansicht bezüglich eines zweiten Gebäudes nicht zu. Die Frage fällt somit unter Ziffer 5. Polen kann für die Notwendigkeit dieser beiden Gebäude, die ihm bereits durch den Verteilungsausschuß der Alliierten Hauptmächte

den Danzig -- polnischen Poststreit , Seite 10.


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Added: 05/04/2016
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