Danzig -- polnischen Poststreit 1925 1925
e) unmittelbarer Dienstverkehr dir polnischen Post- und Telegraphendienststellen im Hafen mit den Post- und Telegraphendienststellen im Auslande;
f) Zulassung des unbeschränkten polnisehen Post-, Telegraphen- und Fernsprechverkehrs zwischen dem Hafen von Danzig und dem Auslande;
g) Zulassung eines privaten Post- und Telegraphen-Ortsverkehrs im Hafen von Danzig;
h) Durchgangsverkehr Polens durch Danziger Gebiet nach Polen oder dem Auslande;
i) Durchgangsverkehr Danzigs durch Polen nach dein Auslande;
k) weekselseit Vurliuhr zwischen Polen und Danzig.
2. Durch etwaige spätere Abmachungen zu Punkt a, c und d wird der Entscheidung über die staatsrechtliebe Stellung der polnischen Behörden und Ämter auf dem Gebiete der Freien Stadt Danzig nicht vorgegriffen.
Es ist ersichtlich, daß keine Spur einer Bestimmung vorhanden ist, die die Tätigkeit der polnischen Postbehörden auf das Innere seines Postgebäudes beschränkt. Der Postdienst, den Polen berechtigt ist, int Hafen von Danzig einzurichten, maß in seinem gewöhnlichen Sinne dahin ausgelegt werden, daß er die übliche Tätigkeit eines Postdienstes in bezug auf die Ei nsannnlung und Ansgabe von Postsachen außerhalb des Postamt umfaßt in der Tat würden irgendwelehe Begrenzungen oder Einschränkungen in dieser eicht von so ausnahmsweiser Art sein, daß sie in Ermangelung ausdrücklicher Vorbehalte nicht in den Wortlaut vertraglieher Bestimmungen hineingelegt werden können.
Beide Parteien haben Ausführungen gemacht über den genauen Sinn der Ausdrücke „alle Arten und Zweige des Betriebs-, des technischen und Verwaltungsdienstes, sowie auf die dazu notwendigen Einrichtungen" (Artikel 150 a des Warschauer Abkommens). Danzig behauptet, während Polen bestreitet, daß das Wort „Einrichtungen" besagt..innerhalb des internen Den - stes". Der Gerichtshof ist der Ansicht, daß dieser Punkt nicht zu der Schlußfolgerung führen kann, zu der man gelangt ist. Der fragliche Artikel beginnt mit den Worten: „Er (d. i. der Dienst) erstreckt sich" usw. Wird dieser Artikel im Zusammenhange mit den vorhergehenden und den folgenden Artikeln gelesen, so muß er in dem Sinne ausgelegt werden, daß er die darin aufgeführten Dinge einschließt, und nicht in dem Sinne, daß für den Postdienst die Ausübung seiner normalen Tätigkeit der Millsa inin hing und Ausgabe von Postsachen außerhalb des Postgebäudes ausgeschlossen wird.
Durch die Bestimmungen des Artikels 29 des Vertrages von Paris hat Polen das Recht, im Hafen von Danzigo Post-, Telegraphen-
Danzig -- polnischen Poststreit 1925, Seite 31.
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Added: 08/04/2016
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