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>> den Danzig -- polnischen Poststreit  1925

Danzig in der Zwiselrenzeit und nachdem am 11. Januar 1922 die vorläufige Vereinbarung vom 22. April 1920 durch das warsehauer Abkommen vom 24. Oktober I921 ersetzt worden war, eingerichtet war.

Am 1. Dezember 1921 sandte der Präsident des Senats der Freien Stadt dem polnischen Generalkommissar ein neues Schreiben das unter anderem den Artikel 168 des Warschauer Abkommens betraf.

Dieses Schreiben besagte. daß die Freie Stadt unterrichtet sei daß Polen beabsichtige, seinen Postdienst in Betrieb zu setzen und die Tätigkeit des Dienstes über den Bereich auszudehneu auf den er nach der Ansicht. Danzigs zu beschränken war. Die Freie Stadt bat daher um Mitteilung, ob Polen beabsichtige ein fait aeeompli zu schaffen, ohne vorher zu dem schiedsrichterliehen Verfahren zu greifen, das in den Verträgen vorgesehen ist. Danzig behauptete daß seine Ansicht hinsichtlich der Einschriinkung des polnischen Dienstes unter anderem eine Stütze finde in einer bestimmten Stelle aus der Darlegung der Gründe, die der Hohe Kommissar in seiner Entscheidung vom 23. dezember 1922 gibt, und in einem Schreiben des Hohen Kommissars vom 6 Januar 1923. Zum Schluß legte der Präsident des Senats in seinem Schreiben vom 1. Dezember 1924 die Ansicht der Freien Stadt dar in bezug auf das Wesen des Artikels 168 des  warschauer Abkommens. Danzig vertrat die Ansicht daß es sich nicht um eine Reihe von Vereinbarungen handele, die bereits grundsätzlich abgenschlossen seien, und deren genaue Bestimmungen nur noch auszuarbeiten blieben sondern vielmehr um eine Reihe von Fragen, die nicht in den Rahmen der gegenseitig durch die Verträge zuerkannten Rechte fielen, und hinsichtlich derer es den Parteien frei stände nach ihrem Belieben Verpflichtungen einzugehen oder nicht. Danzig seinerseits war bereit, entweder in Verhandlungen über den allgemeinen Grundsatz,auf dem sich der Artikel aufbaut, einzutreten Oder eine schiedsrichterliehe Entscheidnng über die Frage entgegen zu nehmen.

Der polnische Generalkommissar erwiderte darauf unter dem 3. Januar 1925. Die Antwort lautete dahin, daß Polen da es ihm nun möglich geworden sei, das Gebäude am Heveliusplatz zu beziehen, beabsichtige, seinen  postdienstbetricb aufzunehmen, und daß dieser Dienst Briefkästen und Briefträger einschließen würde. Der Tätigkeitsbereich dieses Dienstes würde der „Hafen von Danzig“ sein im territorialen Sinne dieses Ausdruckes, der zu diesem Zweck als an die rote Linie gebunden erachtet werden würde, die der Hohe Kommissar in seiner Entscheidung  vom 15. August 1921 erwähnt hat. Was die Entscheidung vom 23, De-

den Danzig -- polnischen Poststreit, Seite 14.


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Added: 05/04/2016
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