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den Danzig -- polnischen Poststreit | Danzig-Polish Post Office Dispute 1925

zember 1922 anbetrifft, so erachtete Polen sie als nicht bestehend, da sie durch die Vereinbarung vom l8. April 1923 ersetzt worden ist. Schließlich enthielt nach Polens Ansieht Artikel 168 des Warschauer Abkommens LOsungen, die für die Parteien bindend seien.

Am 5. Januar brachte der polnisehe Postdienst in den Straßen von Danzig eine Anzahl von Briefkästen an. die polnische Aufschriften trugen. Die verschiedenen diplomatischen und sonstigen Zwischenfälle, die dieser Schritt etwa zur Folge gehabt hat, liegen außerhalb des Bereichs der Rechtspreclmng des Gerichtshofes.

Am folgenden Tage, dem 6. Januar (zuweilen ist der 7. Januar angegeben), unterbreitete der Senat der Freien Stadt Danzig dem Hohen Kommissar einen lmgründeten Antrag auf Entscheidung dahingehend: l. daß der polnische Postdienst durch Entscheidungen, die rechtskräiftig (the force of res judicata) seien, auf ein einziges Amt auf dem Heveliusplatz beschränkt sei und sich insbesondere nicht erstrecke auf die Verwendung von Briefkästen und Briefträgern außerhalb dieses Amtes; 2. daß der Dienst beschränkt sei auf die Beförderung von Postsendungen der polnischen Behörden im danzigcr Gebiet von und nach diesem Amt; 3. daß der  status q u o vor dem 5. Januar‚ 1925 wieder hergestellt werden sollte.

In seiner begründeten Äußerung zu dem Danziger Antrage vom 6./7. Januar 1925 ersuchte der polnische General konmiissar den Hohen Kommissar, eine Entscheidung dahingehend abzugeben:  daß 1. Polen berechtigt sei, auf dem Heveliusplatz einen vollständigen Postdienst zu eröffnen. der innerhalb des territorialen Tütigkeitsnbereiehes des Dienstes Briefkästen und Briefträger einsehlicße; 2. daß die Ausdehnung dieses Tätigkeitsbereiehes auf dem Plan angegeben sei. der der Entscheidung des Hohen Kommissars vom 15. August 1921 beigefügt sei, Es ist zu bemerken, daß der Hohe Kmnnrissar sich auf diese Weise der Frage der Bestimmung des Hafens von Danzig gegenübergestellt sah und, wenn eine Gebietsbestimnrung angenommen werden sollte. auch der Frage der Grenzen 1 es Hafens vom Standpunkte des postdienstes. Es ist auch noch zu bemerken, daß er zum ersten Male gebeten worden war, eine Entscheidung über die. Auslegung der Artikel 149—151 des Warsehauer Abkommens zu geben.

Der Hohe Kommissar füllte am 2. Februar eine Entscheidung, die im “wesentlichen zugunsten der Danziger Behauptung ausfiel. Der Tenor dieser Entscheidung lautet wie folgt:

a) Der post-‚ Telegraphen- und Telephondienst‚ zu dessen Einrichtung die polnische Regierung auf Grund der

den Danzig -- polnischen Poststreit , Seite 15.


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Added: 05/04/2016
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