>> den Danzig -- polnischen Poststreit 1925
Der Gerichtshof hat zunächst den Kreis der ersten Frage zu prüfen: Es ist zu bemerken, daß diese Frage allgemein gefaßt ist, ohne eine besondere Bezugnahme auf die Punkte a) und b) der zweiten Frage.
Polen behauptet in einem Schreiben an den Hohen Kommissar vom 21. Januar 1925, daß der polnische Postdienst sich auf das Gebiet erstreckt, das auf dem Plan, der der Entscheidung des Hohen Kommissars vom 15. August 1921 beigefügt ist, mit einer roten Linie begrenzt ist, und bittet den Hohen Kommissar, demgemäß zu entscheiden. Die Entscheidung vom 2. Februar 1925 lautete dahin, daß die Tätigkeit des polnischen Postdienstes auf das eine Gebäude am Heyelinsplatz beschrankt sei, das Polen zu diesem Zwecke zugeteilt worden sei, und daß somit eine Entscheidung über die Abgrenzung des Hafens unnötig sei. Einer der Gründe für die polnische Berufung (20. Februar 1925) gegen diese Entscheidung war der, daß der Hohe Kommissar unterlassen hatte, eine Bestimmung des Hafens, um die Polen ersucht hatte, zu geben. Danzig bestritt in seiner Erwiderung auf die polnische Berufung vom 2. März 1925 Polens Forderung bezüglich der Abgrenzung des Hafens vom Gesichtspunkte des polnischen Pestdienstes.
Was die Grenzen des Hafens anlangt, so taucht keine Frage der res judicata auf. Obwohl Polen verlangt, daß der Hafen von Danzig für postalische Zwecke gemäß der roten Linie abgegrenzt werden sollte, die in der Entscheidung des Hoben Kommissars vom 15. August 1921 erwähnt ist, behauptet Polen nicht, daß die besagte Entscheidung, deren endgültiger Charakter von keiner Regierung bestritten worden ist, die Grenzen des Hafens vom Geschtspunkte des polnischen Postdienstes aus, wie er auf Grund des Pariser Vertrages eingerichtet worden ist, festgelegt hat. Die Tatsache, daß Polen die Möglichkeit einer Erweiterung der Grenzen des Hafens für postalische Zwecke über die rote Linie hinaus ins Auge faßt, ist ein weiterer Beweis dafür, daß seiner Meinung nach jene Linie nicht durch eine endgültige Entscheidung über die Grenze des Hafens festgelegt ist. Der Danziger Senat seinerseits leugnet unbedingt, daß die Entscheidung vom 15. August 1921 irgendeine Beziehung zum Postdienst habe.
Der Gerichtshof teilt diese Ansicht durchaus. Jene Entscheidung steht weder in ihrer Darlegung der Gründe noch in ihrem Tenor in irgendeinem Zusammenhange mit den postalischen Beziehungen, und dies ist ganz natürlich, da die Bestimmungen des Artikels 104 des Vertrages von Versailles in bezug auf die Eisenbahnen einerseits und den Post-, Draht- und Fernsprechverkehr andererseits nach ganz verschiedenen Verfahren
den Danzig -- polnischen Poststreit, Seite 18.
Hits: 2517
Added: 08/04/2016
Copyright: 2024 Danzig.org