>> den Danzig -- polnischen Poststreit 1925
Wege oder irgendwelchen zwischen beiden Regierungen von Polen und Danzig gemäß Artikel 150 des Abkommens von 24. Oktober 1921 vereinbarten Wegen von dem einen auf Danziger Gebiet gewählten Platze zu dem einen oder zu mehreren auf polnischem Gebiete gewählten Plätzen geführt werden muß, und daß keine Post-, Telegraphen- oder Fernsprechsendungen oder -mitteilungen auf diesem Wege oder diesen wegen angenommen oder ausgegeben werden dürfen, ausgenommen bei der in (1) oben bezeichneten Einrichtung.“
Nach Ansicht des Gerichtshofs bezicht sich diese Feststellung klar auf Punkt d) des Artikels 240 des Warschauer Abkounnens, also auf die Bedeutung des wortes „unmittelßer“ — „direetly“ — „directement“ in Artikel 29 des Vertrages von Paris. bezicht sich nur auf die Frage der Durchleitung und verbietet die Annahme und Ausgabe von Post-, Tetegraphen- oder Fernsprechsendungen oder -mitteilungen auf dem Wege oder den Wegen durch das Gebiet der Freien Stadt, ausgenommen bei der in Ziffer 1 bezeichneten postalischen Einrichtung.
Es folgt aus diesen beiden Ziffern, daß Polen nur ein Postamt haben darf, und daß withrend der Durchleitung durch das Danziger Gebiet und der Beförderung von oder nach dem Hafen keine Postsendung angenommen oder ausgegeben werden darf. Dies wird von Polen nicht bestritten. Die Frage, ob der polnische Postdienst seine Tätigkeit außerhalb des Gebäudes ausdehnen darf und Briefkästen anbringen und Postsachen einsammeln oder ausgeben darf, sowie die Frage, ob dieser Postdienst durch das Publikum benutzt werden kann, sind natürlich ganz andere Fragen. Es ist jedoch zu bemerken, daß die oben angezogene Ziffer 3, die auch noch einen anderen Punkt behandelt, als er zur Zeit dem Gerichtshof vorliegt, einen mittelbaren Zusammenhang mit diesem letzteren hat, wenn sie die unmittelbare Annahme in polnischen Postwagen von Postsendungen ausschließt, die in Briefkästen hineingelegt sind, die entweder auf dem Bahnhofsgrundstück oder an den Zügen angebracht sind.
Soviel über die Entscheidung, wie sie an sich lautet. Danzig behauptet jedoch, daß die eigentliche Absicht des Hohen Kommissars bei Abgabe der Entscheidung die war, daß Polen keine postalische Tätigkeit außerhalb des ihm für diesen Zweck zugewiesenen Gebäudes ausüben könnte. Nach Danzigs Ansicht geht dies klar aus dem Schreiben des Hohen Kommissars vom 6. Januar 1923 hervor und ebenso aus dem „Entwurfeines Abkommens“, den er am 27. April 1922 den Parteien unterbreitete, bevor er seine Entscheidung abgab. Die möglichen Rechtsfolgen des Schreibens vom 6. Januar werden später in Betracht gezogen werden. Fürs erste genügt die Bemerkung, daß jede pemönliche Meinung, die
den Danzig -- polnischen Poststreit, Seite 23.
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Added: 08/04/2016
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