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>> den Danzig -- polnischen Poststreit | Danzig-Polish Post Office Dispute 1925

anwandte, weil nicht nur die Parteien, sondern auch die Streitfrage dieselbe waren (il y a non seulement identite des parties en litige, mais egalement identite de la. matiere).

Nun kann, wenn auch nicht ganz klar ist, warum der Hohe Kommissar in Ziffer 6 seiner Entscheidung seine Ansicht über den Umfang der Benutzung des polnischen Postdienstes äußert, kein Zweifel darüber sein, daß die besagte Ansicht für die von ihm tatsächlich entschiedene Frage belanglos ist und daher keine bindende Kraft hat.

Diese Folgerung, die aus der Natur selbst der richterlichen Entscheidungen gezogen ist, wird durch die Danziger Behauptung nicht berührt, daß die Entscheidung des Hohen Kommissars als ein Feststellungsurteil angesehen werden kann. Sowohl in der Entscheidung vom 23. Dezember 1922 als auch in jeder anderen Entscheidung des Hohen Kommissars ist der Tenor klar von der Angabe der Gründe getrennt. Der Gerichtshof kann keinen Grund dafür einsehen, die bindende Kraft, die dem bestätigenden Urteil über die entschiedene Frage anhaftet, auf Gründe auszudehnen, die nur die Erklärung erläutern sollen, die in dem Tenor des Urteils (operative portion of the judgment) enthalten ist, und dies um so mehr, als diese Gründe sich auf Rechtsfragen beziehen, über die eine Entscheidnng zu treffen der Hohe Kommissar nicht gebeten werden war.

Auf die von General Haking in Ziffer 6 der Entscheidung vom 23. Dezember 1922 geäußerte Ansicht stützt sich Danzig auch als auf eine Auslegung des eigentlichen Sinns und der eigentlichen Bedeutung der früheren Entscheidung vom 25. Mai 1922. In den Bemerkungen, die letzthin von Danzig unterbreitet und von Professor Verzijl unterzeichnet worden sind, ist Nachdruck darauf gelegt worden, daß die Entscheidungen des General Haking folgerungsweise miteinander in Zusammenhang stehen und sich offensichtlich auf eine einschränkende Auffassung des polnischen Postdienstes stützen. Das mag sein. Wenn General Haking sich genötigt gesehen hätte, eine Entscheidung über die heute strittigen Punkte abzugeben, würde er sie wahrscheinlich Danzigs Behauptung gemäß geregelt haben. Dies besagt jedoch nicht, daß die Punkte als entschieden angesehen werden können.

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Am 4. Januar 1923 stellte der Präsident des Senats der Freien Stadt bei dem Hohen Kommissar einen Antrag auf Entscheidung über den polnischen Anspruch, daß sein Postdienst sich über die ganze Stadt Danzig erstreckt, der Senat sah diesen Anspruch als ungerechtfertigt an. Am 6. Januar übersandte der Hohe Kommissar Abschrift des Antrages dem Generalkommissar Polens in

den Danzig -- polnischen Poststreit , Seite 26.


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Added: 08/04/2016
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