den Danzig -- polnischen Poststreit 1925
Danzig mit einem Begleitschreiben in dem er sagte daß seiner meinung nach keine Entscheidung nötig wäre da aus der bereits gegebenen Entscheidung klar hervorginge, daß Polen kein Recht hat, einen Postdienst einzurichten, der sieh außerhalb des ihm für diesen Zweck zugewiesenen Gebäudes erstreckt.
Es besteht hier eine Meinungsverschiedenheit zwischen den Parteien darüber, ob die Entscheidung, auf die in dem Schreiben des Hohen Kommissars Bezug genommen wird, die Entscheidung vom 25. Mai 1922 ist, wie Danzig behauptet, oder die Entscheidung vom 23. Dezember 1922, wie Polen behauptet.
Der Gerichtshof ist der Ansicht, daß dieser Punkt für den gegebenen Zweck nicht wesentlich ist, da das in Rede stehende Schreiben nicht als eine Entscheidung angesehen werden kann und nach seinem eigenen Wortlaut auch nicht eine Entscheidung sein sollte. Aus dem, was bereits über die richterliche Tätigkeit des Hohen Kommissars gesagt worden ist, folgt, daß er nicht eine Entscheidung im Sinne des Artikels 39 des Vertrages von Paris fällen kann, wofern nicht die Hauptbedingungen für ein richterliches Verfahren erfüllt sind. Nun ist eine sogenannte maßgebliche Auslegung einer richterlichen Entscheidung tatsächlich eine neue Entscheidung; infolgedessen kann der Gerichtshof nicht anerkennen, daß das Schreiben des Hohen Kommissar vom 6. Januar 1923 eine derartige Auslegung. wie Danzig sie auffußt, darstellt. Es drückt lediglich die persönliche Ansicht des General Haking aus, die wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, nicht den eigentlichen Sinn einer Entscheidung ändern kann.
Ebensowenig kann der Danziger Behauptung zugestimmt werden, daß die polnische Regierung die in dem Schreiben des Hohen Kommissars ausgesprochene Ansicht anerkannt hat, da sie dagegen nicht Einspruch erhoben hat. Am 20. Januar teilte der Generalkommissar Polens in Beantwortung des Schreibens vom 6. Januar dem Hohen Kommissar mit, daß er Danzigs Antrag als verfrüht. („hasty“ — „prematuree“) ansah, da „eben erst angefangen worden sei, die Frage zwischen den Pastverwaltungen von Polen und Danzig auf Grund des Artikels 168 des Danzig-polnischen Abkommens vom 24. Oktober 1921 zu erörtern“. Statt zuzugeben, daß die Frage hinsichtlich der territorialen Ausdehnung des polnischen Postdienstes durch eine frühere Entscheidung des Hohen Kommissars geregelt worden war, stellte Polen ganz klar fest, daß die Frage noch zu regeln sei, und zwar in erster Linie durch Verhandlungen auf Grund des Artikels 168 des Warschauer Abkommens.
Danzig behauptet, daß die dem Hohen Kommissar durch Artikel 240 des Warschauer Abkommens übertragene Rechtsprechung keinen der Punkte betrifft, die Verhandlungen auf Grund
den Danzig -- polnischen Poststreit , Seite 27.
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Added: 08/04/2016
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