Danzig -- polnischen Poststreit 1925
graphen- und Telephondienst einzurichten. Dieser Dienst erstreckt sieh auf die Post- und Telegraphenverbindungen zwischen Polen und dem Ausland über den Hafen von Danzig, sowie auf die Verbindungen zwischen Polen und dem Hafen von Danzig.“
Artikel 30.
„Die Freie Stadt Danzig verpflichtet sich, Polen unter angemessenen Bedingungen das Gelände oder die Bauten zu verkaufen oder zu verpachten, die für die Einrichtung sowie den Betrieb der im Artikel 29 sowie im Artikel 21 vorgesehenen Dienstzweige notwendig sind. Die Freie Stadt verpflichtet sich,der polnischen Regierung alle Erleichterungen zu gewähren, die zur Einrichtung der zur Anwendung des genannten Artikels notwendigen Telegraphen- und Telephonlinien verlangt werden.“
Artikel 31.
„Alle anderen Post-, Telegraphen- und Telephonverbindungen auf dem Gebiete der Freien Stadt sowie die Verbindungen zwischen der Freien Stadt und dem Auslande stehen der Freien Stadt zu.“
Artikel 32.
„Polen und die Freie Stadt Danzig verpflichten sich, binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Vertrages eine besondere Abmachung zu treffen zur Einführung einheitlicher Post- Telegraphen- und Telephontarife für ihren gegenseitigen Verkehr; diese Abmachung soll gleichzeitig die Einzelheiten der Anwendung des vorliegenden Kapitels regeln.“
Diese Artikel wurden gemäß "Artikel 32 durch das Warschauer Abkommen ausgeführt und ergänzt.
Es ist zweckmäßig, an dieser Stelle eine Ubersetzung) der Artikel 149, 150 und 151 (Nr. 1) dieses Abkommens einzufügen:
Artikel 149.
Der von der Republik Polen gemäß Artikel 29 der Konvention vom 9. November 1920 einzurichtende Post, Telegraphen- und Fernsprechdienst ist von der Postverwaltung der Freien Stadt Dauzig unabhängig.
1) Die Übersetzung ist durch den Aktuar erfolgt. Der ursprüngliche deutsche Wortlaut ist als Fußnote wiedergegeben.
Danzig -- polnischen Poststreit, Seite 29.
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Added: 08/04/2016
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