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Danzig -- polnischen Poststreit 1925 1925

und Telephonverhindungen zwischen Polen und anderen Ländern über den Hafen von Danzig und zwischen Polen und dem Hafen von Danzig einzurichten. Es ist in den Wortlauten der internationalen Vereinbarungen nichts gesagt, was auf eine Einschränkung der Benutzung des Postdienstes auf polnische Behörden und Beamte hindeutet. Wie nachstehend ausgeführt werden wird, wurde der Ausdruck „Hafen von Danzig“ von den Vertragsparteien als territorialer Begriff aufgefaßt. Es ist ganz klar, daß das Recht, das Polen auf Grund der Bestimmungen der internationalen Vereinbarung hat, ein Recht auf Verbindungen mit dem Hafen von Danzig, in territorialem Sinne verstanden, ist. Welches die genauen Grenzen des Hafens sind, ist eine Frage, mit der der Gerichtshof sich nicht zu befassen hat. Es folgt aber durchaus nicht daraus, daß es vielleicht schwierig sein kann, die genaue Gebietsgrenze des Hafens zu bestimmen, daß Polens Recht auf den Verkehr mit den polnischen Behörden und Beamten im Danziger Gebiet beschränkt werden müßte.

Mangels einer besonderen gegenteiligen Bestimmung müssen die Post-, Telegraphen- und Telephonverbindungen in dem Sinne auf gefaßt werden, daß sie für die Benutzung des Publikums in üblicher Weise bestimmt sind.

Artikel 168, Nr. 1 des Warschauer Abkommens enthält gewisse Bestimmungen, aus denen gefolgert werden kann, daß eine Ausgabe von Postsachen außerhalb des Postamtes und insbesondere die Benutzung des Dienstes durch das Publikum nicht ausgeschlossen sind. Dieser Artikel schreibt vor, daß die Postverwaltungen der beiden Parteien sobald wie möglich besondere Abmachungen treffen sollen, die bestimmte darin aufgeführte Angelegenheiten betreffen. Unter diesen sind:

b) „Abholung von Postsendungen und Telegrammen, die in Polen aufgegeben sind, bei den polnischen Post- und Telegraphendienststellen im Hafen durch außerhalb des Hafens wohnende Empfänger“;
c) „Bestellung von Postsendungen und Telegrammen, die in Polen aufgegeben sind an polnische Behörden und Ämter außerhalb des Hafens“.

Die Bestimmung unter c) zeigt auch, daß die Einrichtung eines Ausgabedienstes innerhalb der Grenzen des Hafens in der Befugnis des polnischen Postdienstes liegt. Wenn in der besagten Bestimmung die Ausgabe an polnische Behörden außerhalb des Hafens in Betracht gezogen ist, während über die Ausgabe an solche Behörden innerhalb des Hafens nichts gesagt ist, scheint es ganz klar zu sein, daß nach der Ansicht der Parteien das Recht, einen Ausgabedienst innerhalb der Grenzen des Hafens einzurichten, in der Befugnis des polnischen Postdienstes liegt.

Danzig -- polnischen Poststreit 1925, Seite 32.


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Added: 08/04/2016
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