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Danzig -- polnischen Poststreit 1925

Behörden und Ämtern außerhalb des ‚Hafens (b und c) oder „polnischen Behörden und Ämtern, die sich in Danzig außerhalb des Hafens befinden“ (168, d).

Diese Unterschiede beweisen, welche Auslegung auch immer dem Artikel 168 als Ganzem gegeben werden mag, daß nach der Ansicht, die die Vertragsparteien im Jahre 1921 vertraten, der Hafen von Danzig als ein territoriales Gebiet innerhalb des Gebietes der Freien Stadt angesehen werden ist. Diese Sehlußfolgerung wird bestätigt durch den Wortlaut einiger anderer Bestimmungen des Warsehauer Abkommens, z. B. durch Seinen Artikel 240.

Der von Polen ausgehende Schriftwechsel auch nach 1921 beweist, daß Polen diesen Standpunkt nie aufgegeben hat.

Was die Haltung Danzigs anbetrifft, so findet die Tatsache, daß die Freie Stadt seinerzeit nicht wie Polen auf der Begrenzung des Hafengebiets bestand, seine Erklärung in der von General Haking gegebenen Auslegung, die die Tätigkeit des polnischen Postdienstes auf das Innere des ihm zugewiesenen Gebäudes und seine Benutzung auf polnische Behörden und Ämter beschränkt. Der Gerichtshof hat diese Auslegung jedoch verworfen.

Die Grenzen des Hafens, als Gebiet des polnischen Postdienstes betrachtet, sind, wie weiter oben ausgeführt werden ist, nicht  festgesetzt worden.

Der Gerichtshof ist nicht gebeten worden, den Hafen von Danzig zu bestimmen und abzugrenzen; er hält es jedoch für notwendig, zu bemerken, daß seiner Ansicht nach die praktische Anwendung seiner Antwort von der frage der Abgrenzung des Hafens von Danzig im Sinne der Bestimmungen des Vertrages abhängt.

Aus diesen Gründen ist der Geriebtshof der Ansieht:
1. daß keine Entscheidung des General Haking in Kraft ist, die in der in Ziffer 18 der Entscheidung des jetzigen Hohen Kommissars vom 2. Februar 1925 angegebenen Weise oder sonstwie die in bezug auf den polnischen Postdienst strittigen Fragen entscheidet:

2. daß innerhalb des Hafens von Danzig:
a) der polnische Postdienst berechtigt ist, Briefkästen anzubringen und Postsachen außerhalb seines Grundstücks auf dem Heveliusplatz einzusammeln und auszugehen und nicht auf eine Tätigkeit beschränkt ist, die in vollem Umfange innerhalb dieses Grundstückes ausgeführt werden kann;

Danzig -- polnischen Poststreit 1925, Seite 35.


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Added: 08/04/2016
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