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Die Berechnung erfolgte ähnlich der bei der preußischen Post, nur die Gewichtsstufen waren unterschiedlich. In der Gebühr vom Grenzübergangs-Postamt zum Bestimmungsort waren die Entschädigungskosten an Preußen enthalten.

Die Berechnung erfolgte so: Frankreich definierte eine Eingangstaxe für einen einfachen Brief von jedem preußischen Rayon. In der ‚Ordonance du Roi’ von 1818 wurde in § 12 notiert, daß alle Post bis 6 Gramm vom Rayon 5 mit 13 décimes berechnet wird. Von den Rayons 1 bis 4 betrug die Eingangstaxe 4, 6, 8 und 10 décimes. Diese Eingangstaxen waren mehr oder weniger willkürlich definiert, aber erheblich höher als die an Preußen zu entrichtenden Entschädigungen. Jedes Poststück von über 6 Gramm (1827) wurde proportional zu den französischen Gewichtsstufen errechnet.

Diese Art der Gebührenberechnung war für Frankreich sehr profitabel. Lassen Sie uns z. B. den Gewinn vom Rayon 5 betrachten. Wir wissen, daß die Franzosen 28 Ggr oder 42 décimes für je 30 Gramm Briefe nach Preußen zu bezahlen hatten. Für einen einfachen Brief von 7.5 Gramm (1828) verlangte Frankreich 13 décimes. Vier Briefe würden dann 52 décimes kosten. Für je 30 Gramm Post betrug also der Gewinn 10 décimes.

Zur Eingangstaxe wurde die Gebühr des französischen Inlandtarifs von Forbach oder von Givet zum Bestimmungsort hinzugefügt. Wenn der Brief über 6, später 7.5 Gramm, wog, wurde die Gebührensumme mit dem Faktor der Gewichtsstufe multipliziert (s. Tabelle weiter oben).

Die Art der Berechnung führte leicht zu Fehlern (sehe obige C.P.R.-Stempel). Dieses Tarifsystem blieb bis 1. März 1837 in Kraft.

Zwischen 1829 und 1834 stempelten die Grenzübergangs-Postämter Forbach und Givet diese Eingangstaxe als Zahl auf die Kuverts, und zwar in der gleichen Farbe wie die Eingangsstempel. Die Begründung für diese Nummernstempel stand in einem Rundschreiben vom 2. April 1829. In diesem Dokument beklagen die Franzo-sen, daß preußische Rayonstempel häufig fehlen oder unleserlich sind. Um dieses Problem zu lösen, wurde angeordnet, daß solche Briefe mit der korrekten Zahlenmarkierung zu versehen seien.

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Rundschreiben 214, Literaturbeilage 213, 12.12.2006, Seite 10.


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Added: 31/08/2015
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