Die Meinung des Redakteurs (und ARGE-Mitglieds)
[Martin Jenrich, Tel. 030-9914166; E-Mail: martin.jenrich@web.de]
In diesem Rundschreiben werden diejenigen, die Wissen und Ahnung von der Danzig-Stempelkunde haben, etwas für sie Ungewöhnliches lesen können.
Ein in diesem Jahr aus Ärger über die im Rundschreiben geführten Diskussionen ausgetretenes ARGE-Mitglied (sein diesbezügliches Schreiben an den Geschäftsführer können Sie auf der vorigen Seite lesen), das eigentlich das nötige Fachwissen haben sollte, verpflichtet unseren Verein mittels Rechtsanwälte, eine Gegendarstellung zu einer Meldung eines unserer Autoren abzudrucken. Es handelt sich um die „Eilmeldung“ von Willi Deininger im RS 216, den Stempel BODENWINKEL betreffend. Herr Deininger geht im heutigen Rundschreiben in seiner Rubrik „Stempelbetrachtungen mit kritischen Augen“ genauer auf diese Abstempelung ein.
Eine Gegendarstellung ist eine eigene Darstellung eines Sachverhalts, über den zuvor in einem Medium berichtet wurde, durch den Betroffenen selbst. Er kann sich im selben Medium artikulieren bzw. etwas richtig stellen dürfen. Dieses Recht ist gegründet auf § 11 des Reichspressegesetzes von 1874 und heute in den Pressegesetzen der Länder geregelt. Der Anspruch auf medienrechtliche Gegendarstellung beruht auf dem Grundsatz, daß auch der andere Teil gehört werden soll.
Worum geht es? Der Danzig-Sammler, der inflaechte Abstempelungen sammelt – ob nun auf Beleg oder auf losen Marken – muß sich ein dazu nötiges Fachwissen erarbeiten. Das dauert zwar seine Zeit, ist aber möglich über entsprechende Literatur, Gespräche bei unseren Treffen, lange Sammlertätigkeit oder Prüfungen bei den für unser Gebiet zustän-digen Prüfern. Deren Arbeit wird i. allg. anerkannt, unterliegt aber natürlich auch der Kritik, wenn Experten unseres Vereins – und davon gibt es einige – anderer Meinung sind. Die Prüfung durch einen autorisierten Prüfer stellt – vereinfacht dargestellt – eine Dienstleistung dar, die auch dementsprechend vom Einreicher bezahlt werden muß. Bei allen bezahlten Dienstleistungen sind Reklamationen möglich, also auch bei dieser.
„Irren ist menschlich“, sagt der Volksmund. Warum sollte es bei den Prüfern anders sein? Nun gibt es mehrere Möglichkeiten, Unstimmigkeiten zu klären. Die einfachste ist, beim entsprechenden Prüfer anzurufen und nachzufragen. Das klappt auch meistens.
Geht es aber um Prüfungen, die in Auktionskatalogen dargestellt werden und als offensichtlich falsch zu erkennen sind, liegt der Fall etwas anders. Und handelt es sich dann noch um ein teures Los, geht es ums Geld, i. allg. um viel Geld, sowohl, was der Käufer bezahlt als auch, was das Auktionshaus einnimmt.
Die ARGE Danzig e. V. hat sich auf ihre Fahnen geschrieben, zur Erforschung der Danzig-Philatelie beizutragen, und dazu gehört selbstverständlich auch, offensichtliche Prüffehler aufzuzeigen. Unser Rundschreiben ist dafür eine gute Tribüne. Und so wird es bleiben – auch, wenn es ARGE-Mitglieder gibt, die deshalb austreten!
Seriöse Auktionshäuser, die rechtzeitig auf Unzulänglichkeiten hingewiesen werden, nehmen das entsprechende Los aus ihrem Angebot.
Wenn nun ein Auktionshaus der starren Meinung ist, daß ein Stempel eines Prüfers, der die Richtigkeit eines Prüfobjektes bestätigt, unanfechtbar ist, so irrt es, schon allein deshalb, weil es seit langem Fälschungen von Prüfstempeln gibt.
Kritik ist etwas, das weiterhelfen soll. Sie stellt keine Diffamierung dar, sondern dient der Aufklärung, in unserem Fall dem Schutz unserer Mitglieder und der anderen Danzig-Sammler. Meist wird sie – nach entsprechendem Nachdenken – auch so verstanden. Wenn sie allerdings ins Gegenteil verkehrt wird – wie mit der Gegendarstellung in diesem Heft – wäre es um unsere geliebte Danzig-Philatelie sehr schlecht bestellt, wenn das Schule machen sollte.
Ich denke, wir legen diese Angelegenheit sehr schnell zu den Akten („Die Karawane zieht weiter.“) und wenden uns mit unserem über Jahre erworbenen Wissen wieder unserem Hobby zu – aber immer kritisch!
Arge Danzig, Rundschreiben 217, Seite 1713.
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Added: 16/07/2008
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