ARGE DANZIG e. V. - Literaturbeilage 655
Arbeitsgemeinschaft zur Pflege und Erforschung der Danzig-Philatelie
Mitglied im VPhA
des BDPh
Prof. Dr. U. E. Klein, Am Stoß 36, 57234 Wilnsdorf-Obersdorf 10. März 2008
Die Falschkennzeichnungspflicht –
ein vielfach durchlöchertes Prinzip
Wem ist nicht schon einmal aufgefallen, wie verschieden das Los gefälschter Briefmarken werden kann, und zwar in Abhängigkeit vom jeweiligen Prüfer. Entweder kehren die Marken mit einer rückseitigen Falschkennzeichnung, oder auch ohne, dann aber mit Attest oder Befund oder auch nur mit beigestecktem Zettelchen, zurück.
Es gibt auch andere gleich noch zu besprechende Markenschicksale. Worauf beruht diese Ungleich-Behandlung?
Der internationale Prüferbund (AIEP) individualisiert die Möglichkeit zur Falschkennzeichnung, besonders, da sie in den angelsächsischen Ländern zu foren-sischen Auseinandersetzungen führen kann.
Aus dem Michel-Deutschland-Spezialkatalog 2007, Band 1, Seite 980, § 7, kann man dagegen ersehen, dass der deutsche Prüferbund seine Mitglieder zur gut sichtbaren und untilgbaren Falschkennzeichnung entsprechender Prüfstücke verpflichtet.
Kann dagegen die Echtheit oder die Fälschung des Prüfgegenstandes nicht mit Sicherheit bestätigt werden, ist das Prüfstück als „nicht prüfbar“ ohne Kenn-zeichnung zurückzugeben.
Tatsächlich beobachten wir aber gelegentlich oder auch vielfach in unserem Sammelgebiet „Danzig“, wie geschickt die übrigens in den 70er Jahren mit den Auktionshäusern im deutschen BDB oder deutschen APHV vorgenommene „Einigung“ auf eine Falschkennzeichnungspflicht (FKPf) umschifft werden kann. Natürlich folgern die Auktionshäuser im Umkehrschluss, dass BPP-Geprüftes dann aber auch grundsätzlich echt sein muss. Sie sind meistens daher weder telefonisch noch schriftlich bereit, Angezweifeltes zurückzuziehen.
Im Folgenden werden Ausweichmöglichkeiten für die Falschkennzeichnungspflicht (FKPf), nämlich von der traurigsten bis zur subtilsten, beleuchtet.
1. Die Fehlprüfung
Der traurigste und zugleich allseits erregende Befund wird am häufigsten ange-troffen, nämlich das Echtheitskennzeichnungspech, das Gegenteil der FKPf.
Über verprüfte Stempelabschläge ist schon hinlänglich berichtet worden. Hier sollen ungewöhnliche Verfälschungen vorgestellt werden, deren Kenntnis zum Pflichtprogramm jedes anerkannten Prüfers gehören muss.
In Abb. 1 erkennt man beispielhaft für chemische Fälschungen links eine mit H2S behandelte Mi.-Nr. 99, in der Mitte das unbehandelte Stück und rechts eine durch Terpentin in der Mikrowelle gebleichte Nr. 99.
Kniep, BPP, hat rückseitig mittig unten als „Probedruck“ signiert. Im Labor konnte ich ihm den Kippschen Apparat für die H2S - Gewinnung und zur Erhaltung der Gummierung das Intermedium Oktan/Hexan-Gemisch demonstrieren.
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Rundschreiben 219, Literaturbeilage 655, Prof. Dr. U. E. Klein, 10 März 2008, Seite 1.
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Added: 14/07/2008
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