>> Danzigs Verhältnis zu Polen:
Wappen besagte daher nichts anderes, als jene urkundliche Äußerung des Königs, daß er Danzig "königliche" Macht anerkannt. hatte
Der König wurde in Danzig durch den Burggrafen vertreten. Er hatte dem Rate die Wünsche des Königs zu übermitteln und diesen über die Vorgänge in der Stadt zu unterrichten. Es ist jedoch für die Stellung Danzigs zum König bezeichnend, daß dieser den Burggrafen aus den Reihen der Danziger Ratsherren bestellen mußte, deren Wahl völlig unabhängig von ihm geschah. Er mußte sogar diesen Ratsherrn aus jenen 8 Mitgliedern des Rates auswählen, die dieser selbst ihm vorzuschlagen berechtigt war. Außerdem pflegte der Burggraf jährlich zu wechseln. Es ist verständlich, daß der mit diesem Amte betraute Ratsherr nur in den seltensten Fällen gegen seine Stadt für den König Stellung genommen hat. Seine wichtigste Aufgabe war, die Befugnisse des früheren Hauskomturs des Ordens wahrzunehmen, d.h. als Vertreter des Landesherrn die Blutgerichtsbarkeit auszuüben. Die Einsetzung eines Ratsherrn als Vertreter des Königs bedeutet somit nichts anderes, als daß dieser einen wesentlichen Teil der landesherrlichen Rechte aufgeben mußte, die dem Orden zugestanden hatten.
Dem König von Polen standen im übrigen nur wenige Rechte in und über Danzig zu. Er empfing aus der Kämmerei bestimmte Jahrgelder, deren Höhe im Laufe der Jahrhunderte mehrfach abgeändert wurde, deren Bezahlung aber der Stadt niemals beschwerlich gefallen ist. Sie hat sich mit ihrer Erhöhung gern einverstanden erklärt, wenn sie dadurch andere politische Forderungen abwehren konnte. Dagegen hat sie sich stets geweigert, dem König ein Haus und eine Stallung einzuräumen; denn sie wollte nicht, daß Danzig in irgend einer Weise zur königlichen Residenz würde. Als schon im Jahre 1454 der König die Übergabe der Ordensburg verlangte, ließ der Rat die Burg, die ihm von den letzten Rittern kampflos ausgeliefert worden war, in wenigen Monaten abbrechen. So oft die Königs nach Danzig kamen, wurden sie bei einem Bürgermeister oder Ratsherrn untergebracht und brauchten sich über deren Gastlichkeit nicht beklagen. Nur ein Speicher wurde zur Lagerung des königlichen Korns und auch erst 1621 übergeben.
Da es damals üblich war, daß die Schiffahrt während des Winters ruhte, kam ihrer Eröffnung im Frühjahr und ihrer schließung im Herbst große wirtschaftliche Bedeutung zu. Da nun der gesamte seewärtige Außenhandel Polens über Danzig erfolgte, wurden diese beiden Maßnahmen von der Zustimmung des Königs abhängig gemacht. Ein Schaden ist der Stadt aus diesem Zugeständnis nicht erwachsen, da der seewärtige Handel Polens ihrem eigenen Vorteil entsprach. Das Ehrenrecht des Königs, den Pfarrer an der Hauptkirche der Stadt St. Marien zu bestätigen, verlor mit der Reformation seinen Wert. Erst nachdem neben der Marienkirche seit 1678 eine katholische Kapelle unter Beihilfe des Königs Johann Sobieski erbaut war, kam jenes köngliche Recht für diese wieder zur Geltung. Schließlich konnten gewisse Einsprüche gegen die gerichtlichen Urteile des Rates und Beschwerden gegen ihn dem König vorgelegt werden. Es geschah im allgemeinen nur dann, wenn der Rat und die Bürgerschaft untereinander uneinig waren. Das weitere Recht des Königs, Kommissare nach Danzig zu senden, um dort irgendwelche Angelegenheiten in seinem Sinne zu erledigen, wurde durch die Stadt häufig beanstandet. Die Abgesandten wurden zuweilen gar nicht in die Stadtttore hineingelassen und ihre Entscheidungen wurden mißachtet. Die Rechte, die dem polnischen König zugebilligt >>
Geschichte der Freie Stadt Danzig, Erich Keyzer, Seite 15.
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Added: 11/11/2010
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