Die originalen Verfügungen über die Danziger Korkstempel
Ton Hulkenberg
Seit Ich Mitglied in der Arge bin, werde ich Immer wieder mit den Daten über die Einführung und das Beenden und mit dem Wortlaut des Textes der Einführungsverfügung der Korkstempel konfrontiert. Ein Abdruck des originalen Dokumentes liegt bisher nicht vor.
Ich fragte einmal Horm Auffenberg. aber er besaß nur den Wortlaut der Verfügung, Darauf habe ich den bekannten Poslgeschichlier und Stempelkenner Herrn R. Ritter. Kamen, gefragt, ob er mir vielleicht helfen könnte. Er besitzt die kompletten Verfügungen der FSD und des DR. Er konnte aber mittels der Daten, wie sie Im neuen Band 2 des Stempelkataloges abgedruckt sind, nichts in den Verfügungen über die Korkstempel finden. Er hat auch noch für mich im Postmusoum im „Post-Nachrichtenblatt" der Jahre 1920-24 und im .Verkehrsnachrichienblatt für Post und Tolegraphie" der Jahre 1922-1933 nachgeschaui; alles ohne Ergebnis.
Es handelt sich also um
- die Einführungsvertügung vom 16-10.1920.
- die Verfügung vom 14.9.1921, worin dor Gebrauch der Korkstempel Innerhalb der FSD zurückgenommen wird und
- die Verfügung vom 19.5.1930, mit der der Gebrauch von Korkstempel ins Ausland beendet wird.
Jetzt bleiben folgende Fragen:
- Wo sind diese Verfügungen abgedruckt worden?
- Wer hat einen Ausdruck der originalen Verfügungen?
- Woher stammt der Wortlaut der abgedruckten Verfügung aus Band 2 des Stempelkataloges ?
Wer dazu etwas sagen kann, melde steh bitte bei mir oder bei der Rodaktion des Rundschreibens
Das Danziger Privileg von 1585
Hans Eggebrecht
Als Danzig ein deutscher Stadtstaat unter der polnischen Krone (1454 bis 1793) war, schloß der polnische König Stephan Bathory im Jahre 1585 mit Danzig einen 'Pfahlgeldvertrag' ab. Interessant dabei ist, daß der König bei diesem Vertragsabschluß Danzig als völkerrechtlich völlig gleichberechtigten Partner ansah. Es war die erneute Bestätigung eines Danziger Privilegs!
Die Danziger Kaufleute hatten seinerzeit als alleinige Abnehmer polnischer Rohstoffe und polnischen Getreides sowie alleinige Lieferanten westlicher Luxusgegenstande und Industrieerzeugnissc eine Monopolstellung, die die Quelle des gewaltigen Reichtums war. der damals in Danzig zusammenströmte, wahrend dieser Zeit erhob Danzig von allen zur See ein- und ausgehenden waren einen recht betrachtlichen Zoll (das Pfahlgeld und die Bürgerzulage). der von den Abnehmern polnischer Naturerzeugnissc und von den Polen als Abnehmer westlicher Handelsgüter gezahlt werden mußte.
Die Tatsache, daß Danzig Ein- und Ausfuhrzoll erhoben hat, kann nicht genug betont werden. Dieses Verhältnis zwischen Danzig und Polen hat vom Jahre 1454 bis zum Jahre 1793, also bis zum Obergang Danzigs an Preußen, bestanden. Vergeblich versuchten die Polen immer wieder von neuem, den Danzigern die Ausübung dieser beiden Rechte streitig zu machen, aber alle ihre Vorstöße scheiterten am entschlossenen widerstand der Danziger Bürger. Danzig stand auf Grund seiner Vertrage mit Recht auf dem Standpunkt, daß der Handel von und mit Polen Auslandshandel sei und als solcher auch behandelt werden müßte. Somit unterlag auch der polnische Handler dem Stapelzwang (d.h.. daß alle durchziehenden Händler ihre Waren für eine bestimmte Zeit zum Kauf anbieten mußten.) und dem Danziger Gasterecht.
Arge Danzig - Rundschreiben Nr. 208, Seite 1446.
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Added: 14/07/2007
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