Zuschrift zu „Eine interessante Zustellungsurkunde“ (RS 257, Seite 3094)
[Manfred Wiegand, INFLA Berlin, Tel. 0551-379098, wiegand.manfred@web.de]
Im neuesten Rundbrief wurde „eine interessante Zustellungsurkunde“ vorgestellt.
Leider handelt es sich aber beim dem abgebildeten Beleg nicht um eine Zustellungsurkunde. Zu einer Zustellung gehören immer zwei Belege, und zwar der Brief, der zugestellt werden sollte und die Postzustellungsurkunde (PZU), die dem Brief lose beigefügt war.
Hier handelt es sich um den Brief, der zugestellt werden sollte. Man kann das auch aus dem Inhalt des Stempels auf der Vorderseite links unten erkennen, in welchem es heißt: „Hierbei ein Formular zur Zustellungsurkunde. Vereinfachte Zustellung.“
Der daneben abgeschlagene rote Rahmenstempel „Zustellungs-Urkunde“ ist zwar etwas irreführend, aber er sollte nur auf die Eigenschaft des zuzustellenden Briefes und das Vorhandensein einer Zustellungsurkunde aufmerksam machen, denn da die Zustellungsurkunden den Briefen lose beigefügt wurden, wurden sie des Öfteren übersehen. Die PZUen wurden nämlich in der Regel rückseitig in die etwas geöffnete untere Brieflasche eingeschoben oder, wie es hier gewesen zu sein scheint, einfach seitlich in den Faltbrief.
Das Verfahren war so, dass der Brief zugestellt und anschließend die Zustellung vom Postbeamten auf der Zustellungsurkunde bescheinigt wurde. Diese wurde dann zurückgesandt, wofür die Rücksendegebühr vorausgezahlt worden war.
Ihre Aussage, dass das Amtsgericht 50 Pfg. für Porto und die Zustellung erstattet erhielt und dass die Rücksendegebühr von der Post einbehalten wurde, ist insofern nicht ganz richtig. In den Bestimmungen der Postordnung ist geregelt, dass nur das Porto für den zuzustellenden Brief erhoben wurde, wenn die Zustellung nicht ausgeführt werden konnte. Denn der zuzustellende Brief war ja vom Absender zum Empfänger befördert worden und hatte insoweit eine entsprechende Dienstleistung der Post hervorgerufen. In diesem Fall beinhalten die erstatteten 50 Pfg. somit die Zustellungsgebühr von 40 Pfg. und das vorausbezahlte Porto von 10 Pfg. für die Zurücksendung der Postzustellungsurkunde. Denn da eine Zustellung nicht stattfinden konnte, wurde diese lediglich ohne eine stattgefundene Dienstleistung der Post mit dem zuzustellenden Brief zurückgegeben.
Eine Änderung der Regelungen für die postalische Zustellung hatte zur Folge, dass ab 1902 alle drei Komponenten von Porto und Gebühren immer vollständig vom Absender zu entrichten und auf dem zuzustellenden Brief zu verkleben waren, während sie sich bis dahin auf den zuzustellenden Brief und die Postzustellungsurkunde verteilt hatten, je nachdem, ob der Absender oder der Empfänger Porto und Gebühren zahlen wollte bzw. sollte. Da die Beträge nicht mehr auf den PZUen zu finden sind, sind diese ab dem genannten Jahr philatelistisch uninteressant geworden und werden in der Regel nicht gesammelt.
Ich habe bei meinen Ausführungen die Bestimmungen der Postordnung des Deutschen Reiches zu Grunde gelegt, gehe aber davon aus, dass diese sich nicht von denen für Danzig geltenden unterscheiden.
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Was wir wollen (1. Absatz des 1. Mitteilungsblattes der 1936 gegründeten AdSDP)
Wir wollen nur und ausschließlich der Sache dienen, gemeinsam forschen, Kenntnisse über das Gebiet der Danzigmarken und –stempel vermitteln und vertiefen. Wir wollen aber auch kämpfen gegen alles Schädliche und Abträgliche, gegen Mache, Schwindel und Fälschungen, wie auch gegen liebgewordenen Selbstbetrug.
Arge Danzig, Rundschreiben 258, 1. Quartal 2018, Seite 3154.
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Added: 30/12/2017
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