>> Wissenswertes über die Freie Stadt Danzig und über die sogenannte Danziger Abschiedsausgabe
>> Postverhältnisse ab 1. September 1939
>> b) Sogenannte Danziger Abschiedsausgabe
Im gegenwärtigen Michel-Deutschland-Katalog ist im Danzig-Teil der Zusatz über den ersten Tag der Gültigkeit nicht mehr enthalten. Bei der DR-Katalogisierung heisst es hinter Nr. 729 jetzt: "Nummer 716-729 Verkauf bis 31. Oktober 1939 nur in Danzig; sie konnten ab 21. Oktober 1939 auch im gesamten Gebiete der Deutschen Reichspost verwendet werden." Es erhebt sich die Frage, welche Zeitangabe zutreffend war und worauf seinerzeit die unterschiedlichen Zeitangaben beruhten.
Beide Angaben gehen m. E. auf eine am 1. November 1939 veröffentlichte Amtsblattverfügung zurück, in der der Reichspostminister bei der Bekanntgabe der oben genannten Verordnung vom 20. Oktober 1939 (40) an die Postbediensteten folgendes bestimmt hatte (57): "Die von der früheren Landespostdirektion Danzig aus Anlass der Eingliederung am 28. September 1939 herausgegebenen Danziger Postwertzeichen mit Überdruck in Reichsmark und Reichspfennig können fortan auch zum Freimachen der im übrigen Reichsgebiet eingelieferten Postsendungen verwendet werden. Die Marken werden nicht an den Postschaltern abgegeben, sondern sind nur bei der Versandstelle für Sammlermarken in Berlin W 30 unter den üblichen Bedingungen erhältlich. Bestellungen können bereits jetzt an die Versandstelle gerichtet werden; die Auslieferung wird erfolgen, sobald die Marken bereitgestellt sind."(58)
Der in der Verfügung benutzte Zeitbegriff "fortan" wurde von den Katalogbearbeitern für Danziger und für reichsdeutsche Postwertzeichen offensichtlich unterschiedlich ausgelegt:
Der Danzig-Bearbeiter hielt sich wahrscheinlich an das Datum, an dem die Verfügung der bffentlichkeit bekannt wurde. Das war der 1. November 1939, der Ausgabetag des Amtsblatts Nr. 116.
Der DR-Bearbeiter dagegen ging wohl von der Bestimmung in § 5 der Verordnung vom 20. Oktober 1939 (40) aus, nach der die Verordnung am Tage nach der Verkündung in Kraft treten sollte. Dabei legte er den Begriff "Verkündung" falsch aus; denn unter diesem Begriff ist gesetzestechnisch bekanntlich nicht die Unterzeichnung eines Gesetzes pp. zu verstehen, sondern seine Veröffentlichung in einem Verkündungsblatt (Gesetzblatt, Reichsanzeiger, Bundesanzeiger). Veröffentlicht wurde die Verordnung vom 20. Oktober 1939 im Gesetzblatt Nr. 207 vom 21. Oktober 1939. Sie trat also am 22. Oktober 1939 in Kraft. Bei dieser Sachlage ist das Datum vom 21. Oktober 1939 ganz sicher falsch. Es könnte nur dann zutreffend sein, wenn das Reichspostministerium den Postdienststellen rechtzeitig durch eine Umdruckverfügung dieses Datum genannt hätte. Das ist aber sehr unwahrscheinlich. Denn dann hätte auch die Öffentlichkeit entsprechend unterrichtet werden müssen. Das ist m. W. jedoch nicht geschehen.
Ich bin deshalb der Ansicht, dass nur das Datum vom 1. November 1939 für den Beginn der Gültigkeit der Postwertzeichen im übrigen Gebiet der Deutschen Reichspost zutreffend sein kann. Hierzu ergänzend sei noch erwähnt, dass Rückfragen beim Bundespostministerium und beim Schwaneberger Verlag keine neuen Erkenntnisse brachten.(59), (60)
Eine Äusserung versierter Philatelisten zu diesem Fragenkomplex wäre zu begrüssen.
Arge Danzig, Rundschreiben 134, Literaturbeilage 904, Seite 7.
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Added: 14/03/2016
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