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Gallery » Arge Danzig, Rundschreiben 191 - 2. Quartal 2001 » Protestierter Wechsel - Anton Auffenberg

>> Anton Auffenberg: Protestierter Wechsel

XVI Für Postaufträge werden erhoben

1. die Gebühr für einen Einschreibebrief;
2. eine Vorzeigegebühr von 1 Mark 50 Pf.;
3. eine Gebühr von 1 Mark 50 Pf. für das Verlangen der wiederholten Vorzeigung (XI, 1);
4. a) für die Übermittlung des eingezogenen Betrags die Postanweisungsgebühr nach § 4 des Postgebührengesetzes oder die Zahlkartengebühr nach § 5 Ziffer 1 des Postscheckgesetzes. Für Postanweisungen von mehr als 2000 M beträgt die Gebühr ebenso viel, wie für die Übermittlung des Gesamtbetrags durch Einzelpostanweisungen bis zu je 2000 M zu entrichten sein würde;
b) für die Rücksendung des angenommenen Wechsel die Gebühr für einen freigemachten Einschreibbrief;
5. wenn die Wechselsumme nicht gezahlt worden ist
a) für die Erhebung des Postprotestes 15 M,
b) für die Rücksendung des protestierten Wechsel und der Protesturkunde die Gebühr für einen freigemachten Einschreibbrief.

Zur Zahlung der Gebühren zu 1, 2, 4 und 5 sowie zur Erstattung der nach den Landesgesetzen etwa entstehenden Stempelkosten für die Protesturkunde ist der Auftraggeber verpflichtet.

Die Gebühren zu 1 und 2 sind vorauszuzahlen. Die Gebühr zu 3 ist bei der ersten Vor-zeigung des Postauftrags zu entrichten. Die Postanweisungs- und die Zahlkartengebühr (4 a) werden von dem eingezogenen Betrag abgezogen. Gebühren unter 4 b und unter 5 nebst den landesgesetzlichen Stempelkosten werden bei Übersendung des angenommenen oder des protestierten Wechsels erhoben.

Ist die Zahlung des Geldbetrages oder der Gebühr zu 3 oder die Annahme des Wechsels verweigert worden, so wird der Postauftrag gebührenfrei zurückoder weitergesandt.

XVII Die Vorschriften dieses Paragraphen über Protestaufträge gelten sinngemäß auch er Schecke, die protestiert werden sollen.

Soweit der komplette § 18.

Natürlich haben sich im Laufe der Zeit die einzelnen Gebühren geändert. Die in dieser Postordnung von 1921 genannten Beträge passen nicht zu dem abgebildeten Beleg. Vielleicht wird es später einmal möglich sein, die Gebührenveränderung für diesen Postdienst vollständig aufzulisten.

 

Rundschreiben 191, Literaturbeilage 998, 15. März 2001, Seite 8.


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Added: 24/11/2015
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