Vertrag
zwischen
dem Deutschen Reiche und Danzig über die Regelung von Optionsfragen.
Artikel 1.
Als wohnhaft im Gebiet der zukünftigen Freien Stadt Danzig im Sinne der Bestimmungen der Artikel 105 und 106 des Friedensvertrags sind diejenigen Personen anzusehen, die in dem genannten Gebiet ihren Wohnsitz im Sinne des § 7 des Bürgerlichen Gesetzbuchs am 10. Januar 1920 gehabt haben („Wer sich an einem Orte ständig niederlässt, begründet an diesem Ort seinen Wohnsitz.“ - Red.). Die vertragschließenden Teile sind darüber einverstanden, daß bei deutschen Reichsangehörigen, die am 10. Januar 1920 einen solchen Wohnsitz sowohl im Danziger Gebiet als auch in Deutschland gehabt haben, für die Anwendung der Bestimmungen der Artikel 105 und 106 des Friedensvertrags über den Erwerb der Danziger Staatsangehörigkeit und über das Optionsrecht der Wohnsitz in Deutschland außer Betracht bleibt.
Artikel 2.
Die Option erfolgt durch Abgabe einer Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde. Zuständig zur Entgegennahme der Erklärungen sind für die im Deutschen Reiche oder im Gebiete der Freien Stadt Danzig sich aufhaltenden Optionsberechtigten in Stadtkreisen die Ortspolizeibehörde, in Landkreisen der Landrat des Aufenthaltsortes, im übrigen die diplomatischen und konsularischen Vertreter des Deutschen Reichs oder Danzigs.
Wenn die Option vor einer Behörde erklärt wird, die außerhalb des Gebiets der Freien Stadt Danzig ihren Sitz hat, so ist die gemäß Artikel 105 des Friedensvertrags erlangte Anwartschaft auf die Danziger Staatsangehörigkeit durch eine Bescheinigung nachzuweisen, die von der zur Ausstellung von Heimatscheinen zuständigen Danziger Behörde ausgestellt wird.
ie Erklärung muß zu Protokoll oder in gerichtlich oder notariell beglaubigter Form erfolgen; über die Erklärung ist von der sie entgegennehmenden Behörde ein Ausweis zu erteilen, worin auch die in den Besitz der gewählten Staatsangehörigkeit gelangenden Familienmitglieder aufgeführt werden sollen.
Die ordnungsgemäß erfolgte Abgabe der Erklärung bewirkt den Erwerb der gewählten Staatsangehörigkeit unter Verlust der Anwartschaft aus Artikel 105 des Friedensvertrags oder der auf Grund dieses Artikels erworbenen Staatsangehörigkeit. (fett durch die Red.)
Artikel 3.
Für elternlose Personen unter 18 Jahren, für Minderjährige von mehr als 18 Jahren, bei denen die Voraussetzungen der Entmündigung vorliegen, sowie für solche Personen, die entmündigt oder unter vorläufige Vormundschaft gestellt worden sind, wird die Option durch die gesetzlichen Vertreter ausgeübt.
Den Personen, für welche Eltern, Vormünder oder sonstige gesetzliche Vertreter die Option ausgeübt haben, steht innerhalb der Optionsfrist ein Widerrufsrecht zu, wenn sie vor Ablauf der Frist das 18. Lebensjahr vollendet haben, oder wenn vor Ablauf der Frist der Grund für die gesetzliche Vertretung fortgefallen ist. Auf die Ausübung des Widerrufsrechts finden die Bestimmungen des Artikels 2 des gegenwärtigen Vertrags entsprechende Anwendung.
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Literaturbeilage 208, Martin Jenrich, 26. Mai 2017, Seite 2.
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Added: 26/07/2017
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