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Gallery » Arge Danzig Rundschreiben 256 » Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Danzig

>> Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Danzig über die Regelung von Optionsfragen.

Artikel 4.
Das Optionsrecht erlischt durch einen in den Formen des Artikels 2 erklärten Verzichts auf die Option. Der Verzicht erstreckt seine Wirkung auf den gleichen Personenkreis, auf den die Option ihre Wirkung ausüben würde.
Auf den Verzicht finden die bestimmungen des Artikels 3 sinngemäße Anwendung. Die Ausübung des im Artikel 3 Abs. 2 vorgesehenen Widerrufsrechts gilt als Ausübung des Optionsrechts.

Artikel 5.
Die Regierung der Freien Stadt Danzig errichtet in Danzig eine Sammelstelle für die abgegebenen Optionserklärungen. An diese Sammelstelle haben die nach Artikel 2 Abs. 2, Artikel 4 zur Entgegennahme der Option und des Verzichts auf die Option zuständigen deutschen und Danziger Behörden eine Abschrift der von ihnen gemäß Artikel 2 Abs. 3, Artikel 4 erteilten Ausweise gleichzeitig mit deren Erteilung einzusenden. Die Regierung der Freien Stadt Danzig wird der deutschen Regierung vierteljährlich, und zwar zum ersten Male am 1. Februar 1921 Verzeichnisse der Personen mitteilen, die ihr Optionsrecht ausgeübt oder darauf verzichtet haben.

Artikel 6.
Personen, die gemäß Artikel 6 Abs. 3 des Friedensvertrags ihren Wohnsitz in das Gebiet des Deutschen Reichs verlegen, dürfen in der ihnen im Artikel 106 Abs. 4 des Friedensvertrags gewährleisteten Befugnis zur Mitnahme ihrer beweglichen Habe durch keinerlei Ausfuhrverbote oder sonstige gesetzliche oder Verwaltungsmaßnahmen, insbesondere nicht durch Konversion von Geldforderungen, zwangsweise Umwechslung von Geldern oder durch Beschlagnahme von Wertpapieren, beschränkt werden.

Artikel 7.
Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung und Durchführung der Bestimmungen dieses Vertrags sollen von einer Kommission entschieden werden, die sich aus je einem Angehörigen der vertragschließenden Teile zusammensetzt und je nach bedarf in Danzig zusammentritt.
In allen Fällen, wo sich die beiden Mitglieder der Kommission nicht einigen, entscheidet ein neutraler Schiedsrichter, über dessen Ernennung sich die vertragschließenden Teile verständigen werden.

Artikel 8.
Dieser Vertrag soll ratifiziert und die Ratifizierungsurkunden sollen sobald als möglich in Danzig ausgetauscht werden.
Der Vertrag tritt am Tage des Austausches der Ratifizierungsurkunden in Kraft.

Danzig, den 8. November 1920
Der Deutsche Reichs-und Staatskommissar. Foerster
Der Vorsitzende des Staatsrats. In Vertretung: Kameke
Stempel                   Stempel

Von der Vertragschließung bis zur Ratifizierung und dem Austausch der Ratifizierungsurkunden verging über ein Jahr. Am 17.12.1921 trat der Optionsvertrag in Kraft.

Rundschreiben 256, Literaturbeilage 208, Martin Jenrich, 26. Mai 2017, Seite 3.


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Added: 26/07/2017
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