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Gallery » Arge Danzig, Rundschreiben 210 - 1. Quartal 2006 » Erfindung der Paketkarte zum Danziger Korkstempel

>> Von der Erfindung der Paketkarte zum Danziger Korkstempel 

>> 1. Die Paketkarten

Abb. 4

Noth-Packetadresse (C 18) von 22.8.1886

Die Karte war für Frau Gräfin von Ranzow, derzeit in Zoppot, ausgeschrieben. Es waren für sie zwei Pakete aus Berlin über Danzig angekommen. Die Verpackung der Pakete war so schlecht, daß eine weitere Beför-derung nicht möglich war. Um 25 Pf. Verpackungskosten einziehen zu können, wurde das Wort „Noth-Packetkarte“ gestrichen und umgewandelt in "Verpackungskarte".

Auf der Rückseite ist zu lesen: "25 Pfennig habe ich für Verpackung aus der Postkasse erhalten, Dirks" und "Die Nothwendigkeit der Verpackung bescheinigt Danzig d. 22.8.86 Grapentin“

2. Wem gehören die aufgeklebten Freimarken?

Der Unterschied zu den bisher gebräuchlichen Paketbegleitbriefen ist auffallend. Nun ist Ordnung auf der Karte: Alles hat jetzt seinen Platz. Das war früher mal anders: Da schrieb der Beamte da, wo er Platz fand. Aber der größte Unterschied war doch, daß im Gegensatz zum Paketbegleitbrief, der in den Händen des Publikums blieb, die neue Paketkarte Eigentum der Post wurde. Schwarz sagt hierzu: "Der alte Begleitbrief war neben dem Paket eine selbständige Postsendung gewesen, die nach ihrer Ankunft dem Adressaten ausgehändigt wurde und in seinen Besitz überging. Die Postpaketadresse dagegen war ihrer Natur nach überhaupt nicht als Postsendung anzusprechen, sondern als schriftlicher Auftrag an die Post, die auf ihr verzeichneten Pakete an den Empfänger zu befördern. Sie wurde als solche Eigentum der Post". Diese Maßnahme führte zweifelsohne zu einer Verringerung der Bürokratie beim Versand der Pakete. Aber es führte auch zu einem mangelnden Verständnis bei den Paketempfängern. Für längere Zeit waren sie der Meinung, daß die auf den Karten verklebten Freimarken ihnen zustanden. Diese Meinung war nicht verwunderlich, denn auf den Paketkarten befanden sich oft die höheren Nominalwerte, die normalerweise wenig auf Briefen zu finden waren. Schon im Postreglement vom 18.12.1874 stand im § 12/VI, daß bei der Abgabe oder Zustellung des Paketes die Paketkarte an den Besteller zurückzugeben war.

Das erste in der philatelistischen Literatur beschriebene Gerichtsverfahren wegen 'Diebstahls' ist vom Oktober 1894. Trotz Warnung löste ein Besucher einer Firma eine schweizerische Briefmarke von einer der dort befindlichen Postpaketadressen. Die Post verlangte nicht die Rückgabe, sondern stellte Strafantrag wegen Diebstahls.

Laut IBJ (1894): "Während der Staatsanwalt eine Unterschlagung für vorliegend erachtete und der Angeklagte mit einer geringen Geldstrafe belegt wissen wollte, führte der Verteidiger aus, daß weder objektiv eine Unterschlagung vorliege, noch daß der Angeklagte ein Bewußtsein von der Strafbarkeit seiner Handlungsweise gehabt habe.

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Rundschreiben 210, Literaturbeilage 849, 15. Dezember 2005, Seite 4.


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Added: 26/05/2008
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