>> Anton Auffenberg: Protestierter Wechsel
Und hier nun der schon erwähnte § 18 der Postordnung über die Postaufträge:
§ 18. Postaufträge
I Die Post kann beauftragt werden,
1. Beträge bis 5000 M einschließlich einzuziehen (Postaufträge zur Geldeinziehung),
2. Wechsel zur Annahmeerklärung vorzuzeigen (Postaufträge zur Annahmeerklärung),
3. Wechsel zur Zahlung vorzuzeigen und, wenn die Zahlung unterbleibt, Protest mangels Zahlung nach den Vorschriften der Wechselord-nung zu erheben (Postprotestaufträge).
Ausgeschlossen von der Protesterhebung durch die Post sind:
Wechsel über mehr als 5000 M,
Wechsel in fremder Sprache,
Wechsel, die auf eine ausländische Münzsorte lauten, wenn der Aussteller durch das Wort „effektiv" oder einen ähnlichen Zusatz die Zahlung in der benannten Münzsorte ausdrücklich bestimmt hat,
Wechsel mit Notanschrift (Notadresse) oder Ehrenannahme,
Wechsel, die unter Vorlegung mehrerer Stücke desselben Wechsels oder unter Vorlegung der Urschrift und einer Abschrift zu protestieren sind.
II Es ist beizufügen:
1. dem Postauftrag zur Geldeinziehung das ein-zulösende Papier (quittierte Rechnung, quittierter Wechsel, Zinsschein usw.). Mehrere Papiere — bis zu 10 — dürfen beigefügt werden, wenn sie demselben Zahlungspflichtigen gleichzeitig zur Einlöstlig vorzuzeigen sind und die einzuziehende Gesamtsumme 5000 M nicht übersteigt;
2. dem Postauftrag zur Annahmeeinholung der zur Annahme vorzuzeigende Wechsel. Mehrere Wechsel dürfen beigefügt werden, wenn sie derselben Person gleichzeitig zur Annahmeerklärung vorzuzeigen sind;
3. dem Postprotestauflrag der quittierte Wech-sel; mehrere Wechsel beizufügen, ist nicht gestattet.
III Der Postauftrag ist auf besonderem Vordruck, der Postauftragskarte, zu erteilen. Es gibt Post-auftragskarten
1. a) für Postaufträge zur Geldeinziehung mit anhängender Postanweisung,
b) für Postaufträge zur Geldeinziehung mit anhängender Zahlkarte;
2. für Postaufträge zur Annahmeeinholung;
3. a) für Postprotestaufträge mit anhängender Postanweisung,
b) für Postprotestaufträge mit anhängender Zahlkarte.
Nicht von der Post bezogene Vordrucke müs-sen in Größe, Farbe und Papierstärke sowie im Aufdruck mit den amtlichen genau übereinstimmen.
IV Der Auftraggeber hat auf der Vorderseite der Postauftragskarte anzugeben:
1. bei Postaufträgen zur Geldeinziehung Na-men und Wohnort der Person, die zahlen soll, den einzuziehenden Betrag, die Zahl der Anlagen und den eigenen Namen und Wohnort. Er kann auch den Tag angeben, an dem der Betrag eingezogen werden soll. Dieser Tag ist dann für die Vorzeigung maßgebend. Beantragt der Auftraggeber die Überweisung auf das Postscheckkonto eines Dritten, so hat er am Fuße der Vorderseite der Postauftragskarte „Zahlkarte P. Sch. A. (Ort) Konto Nr. N. in M" und auf dem Abschnitt der Zahlkarte seinen Namen zu vermerken;
2. bei Postaufträgen zur Annahmeeinholung Namen und Wohnort der Person, die die Annahmeerklärung abgeben soll, den Betrag der vorzuzeigenden Wechsel und den eigenen Namen und Wohnort. Er kann auch den Fälligkeitstag des Wechsels und die Wechselnummer anzugeben;
3. bei Postprotestaufträgen Namen und Wohnort der Person, die zahlen soll, die Wechselsumme, den Tag, an dem nach dem Inhalt des Wechsels zu zahlen ist, bei Wechseln, die auf Sicht lauten, den Tag, an dem der Wechsel vorgezeigt werden soll, ferner den eigenen Namen und Wohnort. Stimmen die Angaben in der Postauftragskarte über die Wechselsumme und den Zahlungstag mit denen des Wechsels nicht überein, so ist der Wechsel maßgebend. Ist auf dem Wechsel eine Teilzahlung vermerkt, so ist in die Postauftragskarte nur der noch nicht bezahl-te Rest einzutragen. Ist ein auf Sicht lauten-der Wechsel bereits vor Erteilung des Postauftrags zur Zahlung vorgezeigt worden, so hat der Auftraggeber auf der Rückseite der Postauftragskarte zu vermerken „Der Wechsel ist vorgezeigt worden am (Tag der Vorzeigung)."
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Rundschreiben 191, Literaturbeilage 998, 15. März 2001, Seite 4.
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Added: 24/11/2015
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