>> Anton Auffenberg: Protestierter Wechsel
Die Karten können ganz oder teilweise durch Druck, mit der Schreibmaschine usw. ausgefüllt werden. Der einzuziehende Betrag (Wechselsumme usw.) ist stets in deutscher Währung anzugeben und die Marksumme in Buchstaben zu wiederholen.
Der Auftraggeber hat die der Postauftragskarte anhängende Postanweisung oder Zahlkarte aus-zufüllen; als Betrag ist der einzuziehende Betrag nach Abzug der Postanweisungs- oder Zahlkartengebühr einzutragen. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, daß auf der anhängenden Postanweisung oder Zahlkarte der Empfangsberechtigte richtig bezeichnet ist.
V Der Auftraggeber kann bei Postaufträgen zur Geldeinziehung oder zur Annahmeeinholung auf der Rückseite der Karte bestimmen, dass sie nach der ersten vergeblichen Vorzeigung oder dem ersten vergeblichen Versuch an ihn zurück- oder an eine andere Person innerhalb des Freistadtgebiets weitergesandt werden. Diesem Zwecke dienen die Vermerke „Sofort zurück" oder „Sofort an N. in N." unter genauer Bezeichnung eines anderen Empfängers. Wünscht der Auftraggeber die Weitersendung an eine zur Aufnahme des Wechselprotestes befugte Person, so genügt der Vermerk „Sofort zum Protest" ohne Namensangabe.
VI Die Postauftragskarte bleibt bei Einziehung des Betrags oder bei Annahme des Wechsels oder bei postseitiger Protestierung im Gewahrsam der Post; sie darf nur zu den nach IV und V zulässigen Angaben benutzt werden; Briefe dürfen nicht beigefügt werden.
VII Der Postauftrag ist in einem verschlossenen Umschlag mit der Aufschrift „Postauftrag nach (Name der Bestimmungs-Postanstalt)" einzulie-fern. Über die Unzulässigkeit des Vermerks „Postlagernd" s. § 40.
Als Bestimmungs-Postanstalt ist zu nennen
1. bei Postaufträgen zur Geldeinziehung und zur Annahmeeinholung die Postanstalt, die den Geldbetrag einziehen oder die Annahmeerklärung einholen soll;
2. bei Postprotestaufträgen die Postanstalt, zu deren Bezirk der im Wechsel angegebene Zahlungsort gehört, auch wenn die Person, die zahlen soll, nicht an dem im Wechsel angegebenen Zahlungsorte wohnt, z.B. nach Ausstellung des Wechsels verzogen ist.
Soll der Postauftrag an einem bestimmten Tage vorgezeigt werden, so darf er nicht früher als 7 Tage vorher eingeliefert werden. Mehrere Postaufträge dürfen nicht zu einer Sendung vereinigt werden.
VIll Die Einlieferung wird bescheinigt.
IX Die Bestimmungs-Postanstalt läßt den Post-auftrag dem Berechtigten vorzeigen, um den Geldbetrag gegen Aushändigung der quittier-ten Anlagen einzuziehen oder die schriftliche Annahmeerklärung des Berechtigten auf dem Wechsel zu erwirken. Bei Postaufträgen zur Geldeinziehung über mehr als 1000 M nach dem Landbestellbezirke tritt an die Stelle der Vorzeigung des Postauftrags eine schriftliche Benachrichtigung des Berechtigten (Benach-richtigungszettel), daß der Postauftrag bei der Postanstalt unmittelbar einzulösen sei; über die Zulässigkeit der Vorzeigung von Postaufträgen über höhere Beträge s. § 36, III. Als berechtigt, einen Postauftrag einzulösen oder den Benachrichtigungszettel in Empfang zu nehmen, gelten die im § 38, 1 bis V bezeichneten Personen. Postaufträge zur Annahmeeinholung sind nur der in der Postauftragskar-te genannten Person oder ihrem Bevollmächtigten vorzuzeigen. Wenn nicht bei der Post eine besondere Vollmacht für die Annahme von Wechseln niedergelegt ist, gilt jeder als bevollmächtigt, der berechtigt ist, für die in der Postauftragskarte bezeichnete Person Wertsendungen von über 2000 M in Empfang zu nehmen (§ 38, VII).
Dem Antrag eines Wechselausstellers, einen von ihm übersandten Betrag zur Deckung eines für den Bezogenen vorliegenden Postprotestauftrags zu verwenden, kann unter der Bedingung entsprochen werden, daß der Wechsel dem Bezogenen auszuhändigen ist. Verlangt der Wechselaussteller, daß der Wechsel an ihn ausgehändigt werde, so ist einem solchen Verlagen nur dann zu entsprechen, wenn der Bezogene nach Verständigung vom Sachverhalte sein schriftliches Einverständnis damit auf der Rückseite des Postauf-tragsvordrucks abgibt.
An Sonntagen und allgemeinen Feiertagen werden keine Postaufträge vorgezeigt
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Rundschreiben 191, Literaturbeilage 998, 15. März 2001, Seite 5.
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Added: 24/11/2015
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