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Gallery » Arge Danzig, Rundschreiben 191 - 2. Quartal 2001 » Protestierter Wechsel - Freie Stadt Danzig

>> Anton Auffenberg: Protestierter Wechsel

X Der eingezogene Betrag wird dem Auftraggeber nach Abzug der Postanweisungsgebühr durch Postanweisung (§ 20) übermittelt oder nach Abzug der Zahlkartengebühr auf das in der Zahlkarte angegebene Potscheckkonto überwiesen. Bei Beträgen von mehr als 2000 M wird nur eine Postanweisung über den Gesamtbetrag ausgefertigt.
Der angenommene Wechsel wird an den Auftraggeber ohne Verzug eingeschrieben zu-rückgesandt.

XI Wird der Postauftrag nicht eingelöst, die Annahmeerklärung nicht erteilt oder bleibt der Versuch, den Postauftrag vorzuzeigen, erfolglos, so wird folgendermaßen verfahren:

1. Ist bei Postaufträgen zur Geldeinziehung und zur Annahmeeinholung der Berechtigte, der zahlen oder die Annahmeerklärung abgeben soll, nicht zu ermitteln oder verweigert er die Einlösung des Postauftrags oder die Abgabe der Annahmeerklärung, so wird der Postauftrag sofort zurückgesandt.

Auf Verlangen wird dem Berechtigten eine siebentägige Frist gewährt, die vom Tage nach der ersten Vorzeigung oder nach dem ersten Vorzeigeversuch an rechnet. Wird der Postauftrag bis zum letzten Tage der Frist nicht eingelöst oder die Annahmeerklärung nicht abgegeben, so wird der Auftrag an diesem Tage nochmals vorgezeigt und, wenn die Einlösung oder die Annahmeerklärung verweigert wird, sofort zurückgesandt. Bleibt die Vorzeigung oder der Versuch aus einem anderen Grunde erfolglos, so wird der Postauftrag noch bis zum Schlusse der Postschalterstunden bei der Post zur Einlösung oder Annahmeerklärung bereit gehalten. Bei Postaufträgen zur Geldeinziehung nach dem Landbestellbezirke, bei denen nur ein Benachrichtigungszettel zugestellt ist, findet keine nochmalige Benachrichtigung des Berechtigten (IX) statt.

Die Einlösungfrist ist ausgeschlossen, wenn auf dem Postauftrage „Sofort zurück" oder „Sofort an N. in N." oder „Sofort zum Protest" vermerkt ist. Solche Postaufträge hält die Post am Tage der ersten vergeblichen Vorzeigung oder des ersten Versuchs noch bis zum Schlusse der Postschalterstunden zur Einlösung der Annahmeerklärung bereit, schickt sie dagegen sofort zurück oder weiter, wenn der auf der Postauftragskarte angegebene Tag (IV) bereits verstrichen ist. Mit der Aushändigung des Postauftrags und seiner Anlagen an den Gerichtsvollzieher, Notar usw. oder dem zweiten Empfänger ist die Aufgabe der Post erfüllt. Die Protestkosten hat der Auftraggeber unmittelbar an den Erheber des Protestes zu entrichten.

Teilzahlungen werden bei Postaufträgen zur Geldeinziehung nicht angenommen. Die Annahme eines Wechsels gilt als verweigert, wenn die Annahmeerklärung auf einem Teil der Wechselsumme beschränkt wird oder andere Einschränkungen enthält.

2. Postprotestaufträge werden, wenn die Wechselsumme nicht gezahlt wird oder der Vorzeigeversuch erfolglos bleibt, bei der Post bis zum Schlusse der Postschalterstunden des ersten Werktags nach dem Zahlungstage des Wechsels zur Einlösung bereitgehalten. Wird auch bis dahin nicht gezahlt, so wird der Wechsel mit dem Postauftrag am zweiten Werktag nach dem Zahlungstage nochmals zur Zahlung vorgezeigt. Bleibt die zweite Vorzeigung oder der Versucht erfolglos, so wird gegen die in der Postauftragskarte bezeichnete Person Protest nach den Vorschriften der Wechselordnung erhoben.

Schon nach der ersten Vorzeigung wird der Protest erhoben, wenn dabei die Zahlung ausdrücklich verweigert worden ist. Eben-falls wird schon nach der ersten Vorzeigung oder nach dem ersten Versuche der Vorzeigung protestiert, wenn der Postprotestauftrag mit dem Vermerk „Ohne Protestfrist" versehen ist oder die Protestfrist mit dem Tage der Vorzeigung abläuft oder wenn die Person, die zahlen soll, am Zahlungsorte des Wechsels weder einen Geschäftsraum (Geschäftslokal) noch eine Wohnung hat oder wenn es die Post aus einem anderen Grunde für erforderlich hält.

Als Zahlungsverweigerung gilt in jedem Falle nur die Erklärung der Person, die zahlen soll, oder ihres Bevollmächtigten.

XII Der protestierte Wechsel wird mit der Protesturkunde eingeschrieben an den Auftraggeber unter Einziehung der Gebühren (XVI) und der etwa entstandenen Stempelkosten zurückgesandt.

Zahlt eine vom Aussteller des Wechsels nicht bezeichnete Person innerhalb der Protestfrist als Ehrenzahler die Wechselsumme und die Protestkosten an den Postprotestbeamten, so wird ihr der Wechsel mit der Protesturkunde ausgehändigt.

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Rundschreiben 191, Literaturbeilage 998, 15. März 2001, Seite 6.


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Added: 24/11/2015
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