>> 2. Stempel / Stempelung
Amtsblatt Nr. 33 vom 23. Dezember 1927, Verfügung Nr. 245
Stempel „Gebühr bezahlt" (II 11 -)
Nach ADA V, 2 § 4, XVIII sind die zum Bedrucken der Paketkarten für Selbstbucherpalcete zu verwendenden Metall- oder Gummistempel mit dem Vermerk „Gebühr bezahlt" in den Abmessungen von 3 cm Länge und 1¼ cm Breite und mit Umrahmungslinien herzustellen. Zur Inschrift sind deutsche Buchstaben zu verwenden. Um Weiterungen zu vermeiden, ist darauf zu halten, daß nur vorschriftsmäßige Stempel verwendet werden.
Amtsblatt Nr. 32 vom 3. November 1928, Verfügung Nr. 247
Freistemplersendungen (II 14 -)
Es wird versuchsweise zugelassen, daß die von den Absendern freigestempelten Einschreibbriefsendungen nicht mehr mit dem postamtlichen Aufgabestempel bedruckt werden. Die Vorschriften über die Behandlung der vom Absender mit unrichtigem Tagesstempel eingelieferten Sendungen werden hiervon nicht berührt.
Amtsblatt Nr. 11 vom 20. April 1929, Verfügung Nr. 94
Freistemplersendungen (II 14 - )
Die Bestimmung, daß die von den Absendern freigestempelten Einschreibbriefsendungen nicht mit dem postamtlichen Aufgabestempel bedruckt werden, soll dauernd beibehalten werden. In der „Anweisung für das Freistempeln von Postsendungen durch Freistempler A-C für die PAnst" sind im § 3 im 3. Absatz die Wörter „Alle Einschreibbriefsendungen und" zu ersetzen durch „Die".
Amtsblatt Nr. 21 vom 7. August 1929, Verfügung Nr. 165
Stempelung der Einlieferungsbescheinigungen (II 14 -)
Wo zur Abstemplung der Einlieferungsbescheinigungen (ADA V, 2 § 8) besondere Stempel in Gebrauch sind, die nicht zum Stempeln von Postsendungen benutzt werden, fällt künftig die Stundenangabe weg. Die Absendungsgelegenheiten gehen aus den Vennerken über die Schlußzeiten in den Briefzuschreibebüchern, Wertannahmebüchern usw. hervor. Besondere Änderungen sind jedoch aus diesem Anlaß an den Stempeln nicht vorzunehmen, sondern erst, wenn Änderungen ohnehin erforderlich werden.
Werden zum Bedrucken der Einlieferungsbescheinigungen die zum Abstempeln der Sendungen dienenden Aufgabestempel mitbenutzt, so ist das Wechseln der Stundenzahlen unverändert vorzunehmen. Dies hat stets rechtzeitig zu erfolgen; die etwa noch vorliegenden angenommenen Sendungen müssen vorher abgestempelt werden, damit die Zeitangabe im Stempelabdruck auf den Sendungen mit der auf den Einlieferungsbescheinigungen und mit der wirklichen Einlieferungszeit übereinstimmt.
Auch wenn der Aufgabestempel nicht am Schalter mitbenutzt wird, ist darauf zu achten, daß die beim Stundenwechsel vorliegenden angenommenen Sendungen stets vor dem Umsetzen der Stundenzahlen, nicht erst zur Schlußzeit in den folgenden Stunden abgestempelt werden.
Amtsblatt Nr. 26 vom 16. September 1930, Verfügung Nr. 209
Freistempler (II 14 -)
Es liegt Anlaß vor, darauf hinzuweisen, daß auf freizustempelnde Briefsendungen keine Zettel geklebt werden dürfen, die nur den Gebühren- und Tagesstempel, einschl. etwaiger Wertangaben, tragen (vgl. Ziffer 2 der Bedingungen für die Benutzung der Freistempler).
Amtsblatt Nr. 29 vom 15. Oktober 1930, Verfügung Nr. 234
Bescheinigung über gezahlte Paketlagergebühr (II 14 -)
Über den gezahlten Betrag an Paketlagergebühr für abgeholte Pakete ist den Abholern für die Folge auf Wunsch eine Bescheinigung unentgeltlich zu erteilen. Hierzu kann der Paketkartenabschnitt verwendet werden, auf dessen Vorder- oder Rückseite die Bescheinigung in einfacher Form, z.B. „50 P Lagergebühr" unter Beisetzung eines Stempelabdrucks abzugeben ist.
Amtsblatt Nr. 14 vom 12. Mai 1933, Verfügung Nr. 90
Freistemplersendungen (II 14 -)
Von sogleich ab sind die Freistempel auf Zahlkarten und Postanweisungen (V, 2 Ani 9 § 4) aus betriebstechnischen Gründen am unteren Rande der Rückseite anzubringen. Die Angaben auf der Rückseite der Fonnblätter werden gelegentlich anders geordnet werden.
Amtsblatt Nr. 20 vom 7. Oktober 1936, Verfügung Nr. 141 (I A 2 215)
Tagesstempel
Die Bezeichnung „Aufgabestempel" ist durch „Tagesstempel" ersetzt worden (s. ADA V, 2 § 10 unter a und b, Ber 816 usw.). In den Abschnitten der ADA usw. wird sie bei Neuauflagen entsprechend geändert werden. Auf ihre richtige Anwendung im Schriftverkehr usw. ist zu achten.
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Rundschreiben 187, Literaturbeilage 995 A, 15. März 2000, Seite 10.
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Added: 21/11/2015
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